Markenschutz

Der Markenschutz spielt auch bei IT-Unternehmen eine große Rolle, denn allein die Marke entscheidet, ob andere Konkurrenten unter der gleichen Bezeichnung ein Alternativprodukt anbieten dürfen oder nicht. Jeder...

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Der Markenschutz spielt auch bei IT-Unternehmen eine große Rolle, denn allein die Marke entscheidet, ob andere Konkurrenten unter der gleichen Bezeichnung ein Alternativprodukt anbieten dürfen oder nicht. Jeder IT-Unternehmer sollte das Thema Marke daher stetig im Auge behalten. In der nachfolgenden Übersicht geht es um Markenanmeldung, Schutzfähigkeit und Verwechslungsgefahr.

Vorteile der Marke

Die Stellung als Inhaber von Markenrechten stellt sich für jeden Unternehmer als vorteilhaft dar. So erreicht man zunächst eine deutliche Unterscheidung von den Waren und Dienstleistungen der Konkurrenten, so dass aus anonymer Ware ein Markenartikel und aus der anonymen Dienstleistung eine individualisierbare Markenleistung wird. Darüber hinaus erhält man durch die Marke eine beträchtliche Werbewirkung, da der Kunde das Produkt sofort zuordnen kann. Wichtig ist auch die Garantiefunktion der Marke, da mit Hilfe der Marke beim Publikum die Vorstellung von gleich bleibender oder verbesserter Qualität gefestigt wird. Die Marke stellt zudem einen Teil des Unternehmenswertes dar, welcher mit zunehmender Bekanntheit stetig wächst. So wird allein der wirtschaftliche Wert der Marke „Mercedes” derzeit auf ca. $ 21 Mrd. geschätzt (Spitzenreiter Coca-Cola $ 67 Mrd.). Ausschlaggebend für eine Markenanmeldung ist gerade bei kleinen und mittelständischen Betrieben der Schutz vor Unterlassungsansprüchen Dritter, welche regelmäßig im Wege der Abmahnung durchgesetzt werden.So gewährt die eingetragene Marke dahingehend Schutz, dass der eigene Geschäftsauftritt in der gewünschten Form erhalten bleiben kann, ohne dass Dritte die Verwendung der eigenen Geschäfts- oder Produktbezeichnung verbieten lassen können. Gleichzeitig gibt die Eintragung der Marke dem Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht und – damit verbunden – ein Verbietungsrecht gegen andere.

Erlangung von Markenschutz

Einen Schutz nach dem deutschen Markengesetz erreicht man auf drei verschiedenen Wegen. Der sicherste Weg ist die Eintragung der Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Darüber hinaus wird Markenschutz erlangt durch Verwendung einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung mit Verkehrsgeltung oder durch Benutzung einer Geschäftsbezeichnung. Schließlich greift der Markenschutz auch bei notorisch bekannten Marken, ohne dass hierfür weitere Anforderungen erforderlich wären.

Markenschutz durch Registereintragung

Die Eintragung in das Markenregister setzt die Durchführung des formellen Anmeldeverfahrens voraus. Vor Einreichung des offiziellen Anmeldeformulars sollte im Wege der Markenrecherche festgestellt werden, ob ältere Markenrechte an dem anzumeldenden Begriff bestehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für den Schutzbereich Deutschland derzeit ca. 1.500.000 Marken registriert sind. Kommt die Recherche zum Ergebnis, dass Markenrechte Dritter weder im Identitäts- noch im Ähnlichkeitsbereich existieren, so sollte zeitnah die Anmeldung der Marke erfolgen. Hierbei besteht Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Formen von Marken. Häufigste Form dürfte die Wortmarke sein, gefolgt von der Wort-/Bildmarke und der reinen Bildmarke. In Betracht kommt jedoch auch die Anmeldung von Slogans („Nicht immer, aber immer öfter”), Buchstaben (AEG, BMW), Zahlen (007, 4711), Farben (Blau-Weiß für ARAL), Tonfolgen (Telekom-Jingle) oder dreidimensionalen Formen (Odolflasche). Im Rahmen der Anmeldung sind die Waren- und Dienstleistungsklassen zu benennen, in welchen die Marke eingetragen wird. Für den Bereich der Informationstechnologien kämen beispielsweise die Klassen 9 (Datenverarbeitungsgeräte, Computer), 38 (Telekommunikation) und 42 (Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) in Betracht. Insgesamt existieren 45 Waren- und Dienstleistungsklassen, so dass identische Warenbezeichnungen durchaus nebenher Markenschutz genießen können (Bounty für Süßwaren, Bounty für Haushaltspapier). Die amtlichen Gebühren für die Markenanmeldung liegen im normalen Verfahren mindestens bei EUR 300,00 für drei Klassen. Jede weitere Klasse verursacht zusätzliche Kosten von EUR 100,00. Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die anmeldete Marke auf ihre Schutzfähigkeit. Hierbei ist insbesondere eine ausreichende Unterscheidungskraft zu beachten. Beschreibende Angaben sind beispielsweise nicht schutzfähig, weil ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und sie dem allgemeinen Gebrauch erhalten bleiben müssen. Die Marke „Best Icecream” oder „marktfrisch” für Lebensmittel ist daher nicht schutzfähig. Nach ständiger Rechtsprechung besteht Unterscheidungskraft vielmehr erst dann, wenn die Marke 1. für die konkreten Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und 2. es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bestehen von Seiten des DMPA keine Bedenken gegen die Anmeldung der Marke, so wird – ohne Prüfung einer Verletzung von Markenrechten Dritter – die Eintragung in das Markenregister vorgenommen und im Markenblatt veröffentlicht. Während der nun laufenden dreimonatigen Frist haben Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, gegen die Neueintragung Widerspruch einzulegen, was ein amtliches Widerspruchsverfahren nach sich ziehen würde. Wird dagegen kein Widerspruch erhoben, erhält der Anmelder nach Ablauf der Frist per Post seine Markenurkunde und kann nun offiziell das Zeichen ® hinter der Marke verwenden.

Markenschutz kraft Benutzung

Der Markenschutz kraft Benutzung mit Verkehrsgeltung ist wesentlich aufwendiger zu erlangen, als der durch Eintragung in das Markenregister. Erforderlich ist, dass das Geschäftskennzeichen so lang andauernd und umfangreich im Geschäftsverkehr benutzt wird, dass es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Verkehrsgeltung ist bei unterscheidungskräftigen Zeichen (z.B. „Elixia”) bereits bei ca. 30% anzunehmen, was bedeutet, dass dieser Prozentsatz der angesprochenen Zielgruppe die Bezeichnung dem konkreten Unternehmen zuordnen kann. Bei weniger unterscheidungskräftigen Zeichen („Tabac-Original”) dürfte der Prozentsatz höher liegen (ca. 60%), um von Verkehrsgeltung sprechen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt I ZR 135/01 – soco.de) kann in Einzelfällen dauch die Benutzung einer Domain ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen entstehen lassen . Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann. Etwas anderes gelte dann, wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird. Denn in diesem Fall würde der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. Problem der Erlangung von Markenschutz durch Benutzung mit Verkehrsgeltung ist die Beweislast. So kann der Inhaber einer angemeldeten Marke vor Gericht schlicht durch Vorlage der Urkunde seine Inhaberschaft darlegen. Der Inhaber einer Benutzungsmarke hat dagegen durch Vorlage eines ausführlichen und repräsentativen Umfragegutachtens detailliert zu beweisen, dass die obigen Prozentzahlen auch erreicht werden, die Bezeichnung also innerhalb der Zielgruppe ein Begriff ist.

Markenschutz durch bekannte Marken

Ähnlich sieht es aus bei notorisch bekannten Marken. Hier wird der Markenschutz allein dadurch erreicht, dass die Bezeichnung in den Verkehrskreisen allgemeingültig bekannt ist, also die Verkehrsgeltung ca. 90% erreicht hat. Die Beweislast hierfür trägt jedoch wiederum der angebliche Markeninhaber.

Empfohlende Vorgehensweise

Möchte sich ein Unternehmer dahingehend absichern, dass seine Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung nicht angreifbar ist, so sollte er diese rechtzeitig zur Marke anmelden. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass man sich über die Schreibweise und grafische Darstellung der Bezeichnung im Klaren ist. Anschließend sollte man die Bezeichnung von einem Rechercheanbieter (z.B. brandlaw.de) daraufhin überprüfen lassen, ob diese identisch oder ähnlich für die ausgewählten Klassen bereits im Markenregister vorhanden ist. Verzichtet man auf die Durchführung einer Recherche, so könnte die Anmeldung bereits vor der Eintragung daran scheitern, dass Marken Dritter übersehen werden und deren Inhaber im Wege der kostenpflichtigen Abmahnung gegen den Anmeldenden vorgehen, da die Anmeldung bereits als Verletzungshandlung anerkannt ist.

Die Rechercheergebnisse sollten sodann von einem Markenanwalt daraufhin überprüft werden, ob die gefundenen ähnlichen Marken geeignet sind, Verwechslungen zur eigenen Marke hervorzurufen (Verwechslungsgefahr). Gibt der Anwalt Entwarnung, so sollte kurzfristig eine Anmeldung beim DPMA erfolgen, da der Anmeldetag für die Priorität zu anderen Anmeldungen entscheidend ist. Die Gesamtkosten dieser Vorgehensweise (exklusiv Anmeldegebühren) liegen zwischen EUR 700,00 und EUR 2.000,00 netto für die Prüfung und Anmeldung einer Marke, abhängig von der Größe und dem Stand der beauftragten Rechercheanbieter und Rechtsanwälte.

Ist die Marke erst einmal im Markenregister eingetragen, so droht eine weitere Gefahr: Die spätere, unbemerkte Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke durch Dritte. Das DPMA überprüft die Übereinstimmung mit bereits vorhandenen Marken im Register nämlich nicht und trägt die neue Marke ohne weiteres ein (Ausnahme notorische Marken). Der Inhaber der älteren Marke erfährt hiervon nichts und kann nach fünf Jahren hiergegen auch nicht mehr vorgehen. Es empfiehlt sich daher nach Eintragung einer Marke, diese regelmäßig durch ein sog. brandmonitoring (Markenüberwachung) auf Verletzungshandlungen Dritter überprüfen zu lassen. Meldet dann jemand die eigene Marke nochmals an, so erhält der Inhaber vom Anbieter (z.B. brandaide.de) unverzüglich hiervon Kenntnis und kann entsprechende Maßnahmen treffen.

Verwechslungsgefahr

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den jedes der beiden Zeichen im Verkehr hervorruft (EuGH Rs C-39/97). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH I ZR 223/97). Es besteht eine Wechselwirkung zwischen Ähnlichkeit der Marken und Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen kann also durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr verläuft in folgenden Schritten: Zunächst wird die Stärke der Marken am Markt festgestellt (Kennzeichnungskraft). Dann erfolgt eine Untersuchung beider Marken auf Ähnlichkeit. Abschließend wird festgestellt, ob auch die Waren und Dienstleistungsklassen ähnlich sind. Die Feststellung der Kennzeichnungskraft erfolgt am Maßstab der Bekanntheit. Eine Marke mit starker Verkehrsgeltung besitzt eine große Kennzeichnungskraft und ist daher von einem weiteren Schutzkreis umgeben als unbekannte Marken (BGH I ZR 24/90). Eine Zeichenähnlichkeit kann sich ergeben in den Bereich Klang, Schriftbild und Sinngehalt. Die Ähnlichkeit in einem dieser Bereiche kann hierbei ausreichen, um Verwechslungsgefahr festzustellen. Es muss nicht kumulativ Ähnlichkeit in mehreren dieser Bereiche bestehen (BGH I ZB 28/96); auch allein klangliche Ähnlichkeit kann ausreichen (EuGH Rs C 342/97). Die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen orientiert sich am Begriff der „Gleichartigkeit“. Weisen Waren oder Dienstleistungen so enge Berührungspunkte auf, dass die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten, sie stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, so kann von einer Ähnlichkeit ausgegangen werden (BGH I ZR 34/98).

Verteidigung der Marke

Stellt der Inhaber einer Marke nun fest, dass ein fremdes Unternehmen unberechtigt eine identische oder ähnliche Bezeichnung für dieselben Waren- oder Dienstleistungen verwendet (Verwechslungsgefahr), so sollte ersterer hiergegen rechtlich vorgehen. Als Maßnahmen kommen sowohl Widerspruch als auch Unterlassungs- und Löschungsansprüche in Betracht

Der Widerspruch greift ausschließlich gegen solche Marken, die sich gerade im Anmeldeverfahren befinden. Hier führt der Widerspruch gegen die Eintragung der fremden Marke zu einem amtlichen Verfahren, das per Beschluss des DPMA abgeschlossen wird. Für Fälle, in denen die Verletzung von Markenrechten vor oder nach der Eintragung der fremden Marke erfolgt, stehen dem älteren Inhaber Unterlassungs- und Löschungsansprüche zu, d.h. letzterer kann von dem Gegner Unterlassung der Verwendung seiner Bezeichnung und Löschung der jüngeren Marke aus dem Markenregister verlangen.

Die Unterlassungsansprüche werden häufig per Abmahnung geltend gemacht, mit der der Gegner aufgefordert wird, die Verwendung der fremden Marken zu unterlassen, dies schriftlich und strafbewährt zu bestätigen sowie die Kosten des Rechtsanwaltes zu übernehmen. Soweit die verwendete Bezeichnung tatsächlich identisch oder verwechslungsfähig zur eingetragenen Marke des anderen ist, so erscheint es sinnvoll, diese Erklärung abzugeben, da in einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig der Streitwert auf EUR 50.000,00 festgesetzt wird und damit hohe Anwalts- und Gerichtsgebühren auslöst. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte jedoch ein Rechtsanwalt die Berechtigung der Unterlassungsansprüche der Gegenseite prüfen, da auch unberechtigte Massenabmahnungen vorkommen.

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