Das Landgericht Görlitz entschied mit Urteil vom 31.08.2004 (1 O 127/03), dass ein mit der Einrichtung und Registrierung einer Domain beauftragter Provider zur Leistung von Schadensersatz aus § 280 I BGB verpflichtet ist, wenn er die Registrierung nicht innerhalb der von ihm versprochenen Zeit vornimmt. Dies gilt auch bei einer nur auf der Seite des Anbieters befindlichen Aussage, die Eintragung erfolge in der Regel innerhalb eines Werktages. Der Durchschnittskunde könne so erwarten, dass ihm die Domain sodann zur Verfügung stehe. Der Schadensumfang umfasst neben den Kosten für eine Ersatzdomain und eines evtl. Verzögerungsschaden auch die Kosten des Rückerwerbs der gewünschten Domain, wenn diese zwischenzeitlich von einem Dritten registriert wurde.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050064.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bezüglich der Registrierung von Internet-Domains gilt es auf Seiten des Providers als fahrlässig, den Registrierungsauftrag nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu bearbeiten, da gerade das Internet ein sehr schnelllebiges Medium ist und Internet-Domnains sehr begehrt sind. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Provider gegebenenfalls den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dies kann mitunter zu hohen Schadensersatzansprüchen führen.
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