Schriftformklausel – Gesetzesänderung zum 01.10.2016 beachten

Softwarerecht

Dies ist in den vergangenen Tagen wichtiges passiert: Es liegt nun ein erster Entwurf des neuen, deutschen „Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetzes“ vor. Da ja ab 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung der...

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Dies ist in den vergangenen Tagen wichtiges passiert:

Es liegt nun ein erster Entwurf des neuen, deutschen „Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetzes“ vor. Da ja ab 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung der EU-Kommission das Datenschutzrecht vorrangig regeln wird, musste ein deutsches „Umsetzungsgesetz“ her. Sie finden den ersten Entwurf dieses neuen, deutschen Datenschutzgesetzes hier. Geregelt werden alle Dinge, die die neue EU-Verordnung für die Mitgliedstaaten offen lässt, z.B. die Stellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (hier ändert sich nun doch nichts), ein eigenes Klagerecht der Aufsichtsbehörde und die erstmalige Möglichkeit der nachträglichen Änderung des Zwecks der Datenverarbeitung. Haben Sie näheres Interesse an der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung? Ich halte in den kommenden Wochen insgesamt 6 Vorträge zum Thema und lade Sie gern zu einer der Veranstaltungen ein.

Gestern Vormittag hat der EuGH zum Thema „PC mit vorinstallierter Software“ entschieden (Az. C-310/15). Ein Käufer wollte von Sony nach Erwerb eines PC die Kosten für Lizenzgebühren vorinstallierter Software im Wert von EUR 450,- zurückhaben, da er diese nach dem Kauf auf dem PC nicht verwendet und auch dem jeweiligen Lizenzvertrag nicht zugestimmt hatte. Die Richter haben die Klage jedoch zurückgewiesen. Weder besteht ein Zahlungsanspruch, noch handelte Sony wettbewerbswidrig. Das Thema „Vorinstallierte Software“ war unter Juristen bereit seit längerem ein Thema, das nun geklärt ist.

Am 1. Oktober 2016 tritt eine wichtige Änderung zum AGB-Recht in Kraft, die abmahngefährdet ist. Es geht um das Thema „Schriftform“ (Schriftformklausel). Gemäß § 309 Nr. 13 BGB ist es zukünftig unzulässig, für Erklärungen des Verbrauchers zwingend die Schriftform vorzuschreiben. Wenn Sie also in Ihren Verträgen (auch Arbeitsverträgen!) gegenüber Verbrauchern die Regelung verwenden, dass bestimmte Erklärungen (z.B. die Geltendmachung von Garantien oder bestimmten, arbeitsrechtlichen Ansprüchen) der Schriftform bedürfen, so müssen Sie nun aus „Schriftform“ „Textform“ machen; die Erklärung kann damit auch per E-Mail abgegeben werden. Diese Neuerung gilt allerdings nicht für Kündigungsklauseln, denn die Kündigung muss gemäß § 623 BGB ohnehin schriftlich erfolgen. Für alle anderen Fälle droht jedoch die Abmahnung, soweit Sie derartige Schriftformklauseln in AGB und Verträgen mit Vertragsschluss nach dem 01.10.2016 verwenden.

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