Auf der Internetplattform Second Life können Nutzer sich ihre eigene Identität und sogar eigene Gebäude schaffen. Der Kreativität sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Soweit geniessen die hierzu geschaffenen Texturen (Figuren, Gebäude etc.) grundsätzlich auch Urheberschutz. Allerdings sind die Anforderungen an die schöpferische Höhe (hier: angewandte Kunst) nicht gerade gering.
Die Texturen müssen einen solchen Grad an Ästhetik erreichen, dass in Künstlerkreisen von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. In einem nun vom LG Köln am 21.04.2008 entschiedenen Urteil (28 O 124/08) hatte eine Grafikerin Texturen vom Kölner Dom entwickelt und hierzu als Vorlage Fotos der Aussen- und Innenansicht der Kirche verwendet. Vor Gericht behauptete sie nun, die Texturen seien dem Urheberschutz zugänglich und wollte die Nutzung durch die Beklagten verbieten lassen. Zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Da die Texturen als Nachbildung des Domes bzw. der Fotos zu bewerten sind, fehle es an der erforderlichen schöpferischen Höhe der Texturen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen.Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Anforderungen an das Urheberrecht sind im Internet recht hoch. Es besteht grundsätzlich Einigkeit, dass auch Webseiten nicht die schöpferische Höhe erreichen, wenn nicht etwa Elemente eingebunden sind, die die Seite einzigartig machen.
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