Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.01.2011 (Az.: VII ZR 133/10) erneut über einen Interner-System-Vertrag zu entscheiden gehabt. Es ging um die Frage, ob ein solcher Vertrag, trotz Laufzeitvereinbarung, jederzeit vom Kunden gekündigt werden kann. Diese Frage wurde von den Richtern bejaht.
Bereits in früheren Urteilen, klassifizierte der BGH einen solchen Vertrag als Werkvertrag. Daraufhin entstand Unklarheit darüber, ob dieser dann auch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gekündigt werden kann. Die Instanzgerichte kamen hier über die Zeit zu den unterschiedlichsten Ergebnissen.
Nach Ansicht des BGH sei es allerdings für den Kunden ohne Probleme möglich den Vertrag auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit zu kündigen. Ein Werkvertrag sei stets dann sofort kündbar, wenn das Erreichen des Vertragsziels nicht möglich ist. Eine langfristige Bindung des Kunden liefe hier dem Wesen eines Werkvertrags zuwider.
Wenn der Kunde allerdings vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt, steht dem Auftragnehmer für die restliche Laufzeit möglicherweise ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser kann aus der Differenz zwischen der Vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen errechnet werden.
Links:Originalurteil auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für Anbieter von Internet-System-Verträgen bedeutet dieses Urteil zwar einerseits einen Nachteil, da nun abschließend geklärt wurde, das lange Laufzeiten einer sofortigen, vorzeitigen Kündigung nicht im Wege stehen. Andererseits wurde mit dem Urteil auch festgelegt, dass dem Unternehmer dann stets ein Ausgleichsanspruch nach Werkvertragsrecht zusteht. Hier bietet es sich also an, eine saubere Kostendokumentation zu führen, damit die Ausgleichsansprüche ohne große Streitigkeiten berechnet werden können. Transparenz zahlt sich an dieser Stelle aus.
Für die Auftraggeber, bzw. Kunden hat dieses Urteil ebenfalls zwei Seiten. Einerseits kann nun immer ohne Probleme gekündigt werden, andererseits sollte bei einer Kündigung der Ausgleichsanspruch des Auftragnehmers berücksichtigt werden.
Da Internet-System-Verträge juristisch zu einer eher umstrittenen Materie gehören, sollte hier vor dem Abschluss, stets ein IT-Recht Anwalt konsultiert werden.