Das Landgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 27.9.2012 (31 O 360/11) über die in den Medien intensiv diskutierte Frage zu entscheiden, ob die Tagesschau-App zulässig sei.
Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob die ARD mit einer App generell ihren im Rundfunkstaatsvertrag festgelegten Aufgabenbereich überschreite, da sie „presseähnlich“ sei.
Negativ, stellte das Gericht fest. Zwar könne die Tagesschau-App als presseähnlich angesehen werden, weil das Angebot aus Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen. Da aber das Genehmigungsverfahren nach dem Staatsvertrag ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sei die Anwendung nicht per se unzulässig.
Im Ergebnis hat die Entscheidung damit zwei Seiten. Zum einen wurde es dem Sender untersagt, die App mit Datum vom 15.6.2011 zu verbreiten. Gleichwohl bestehe kein generelles Verbot für die Öffentlich-Rechtlichen, ein solches Programm anzubieten.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die mittlerweile weitverbreiteten Apps für Smartphones und Tablets sind rechtlich noch ein relativ unbeschriebendes Blatt. Juristisch handelt es sich bei den Anwendungen schlichtweg um Software, auf die die entsprechende Rechtsprechung angewendet werden kann. Damit gilt es auch bei Mini-Anwendungen zu beachten, dass nicht Rechte Dritter verletzt werden.
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