Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 27.06.2006 (308 O 407/06), dass der Betreiber eines unverschlüsselten Funknetzes als Mitstörer haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall erging eine einstweilige Verfügung gegen die Inhaberin des WLAN-Anschlusses, da über diesen urheberrechtswidrige Down-/ Uploads vorgenommen wurden. Die Rechteinhaber hatten sie über die Staatsanwaltschaft anhand der IP-Adresse ermitteln können. Die Antragsgegnerin führte an, dass sie nicht wisse, wer für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei, in einem gewissen Umkreis könne das verschlüsselte Netzwerk von faktische jedem genutzt worden sein. Nach Ansicht der Richter sei dies lediglich eine „Schutzbehauptung“, zumindest als Störerin sei die Anschlussinhaberin haftbar. Die Kosten des Verfahrens gingen zu ihren Lasten.Links:http://www.supportnet.de/newsthread/553
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wireless-LAN (kurz: WLAN) erfreut sich immer größerer Beliebtheit und ist bereits in vielen Haushalten zu finden. Aber auch Unternehmen machen von der Technik Gebrauch. Es sollte aber stets darauf geachtet werden, das eigene Netzwerk zu verschlüsseln, um Unbefugten den Zugang zu verwehren. Zum Einen, um die eigenen Daten zu schützen und zum Anderen, um nicht als Mitstörer aufgrund einer rechtsverletzenden Nutzung haftbar gemacht werden zu können.
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