Facebook – Urteil zum notwendigen Inhalt von Einwilligungen

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Vorgestern wurde bekannt, dass Facebook bereits per Urteil vom 16.01.2018 dazu verurteilt wurde, die Facebook-App und -Nutzungsbedingungen anzupassen. Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtkräftig, enthält jedoch maßgebliche...

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Vorgestern wurde bekannt, dass Facebook bereits per Urteil vom 16.01.2018 dazu verurteilt wurde, die Facebook-App und -Nutzungsbedingungen anzupassen. Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtkräftig, enthält jedoch maßgebliche Vorgaben auch für Nutzungsbedingungen und Einwilligungserklärungen insgesamt.

Was ist passiert?

Bereits in 2015 hatte der Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen Facebook (Irland) per Abmahnung in Anspruch genommen und u.a. gefordert

  • die Voreinstellung in der Facebook-App zum Ortungsdienst sowie zur Weitergabe der Profilseiten an Suchmaschinen zu deaktivieren und
  • diverse Inhalte der Facebook-Nutzungsbedingungen abzuändern.

Facebook ist dieser Forderung nicht nachgekommen, weshalb es zu einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 341/15) gekommen ist, welches nun am 16.01.2018 per Urteil abgeschlossen wurde. Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie hier. Facebook wird hierin verurteilt, die beanstandeten Voreinstellungen zu ändern und die Nutzungsbedingungen an diversen Stellen zu überarbeiten. Beispielhaft ist es Facebook hiernach zukünftig verboten, in die Nutzungsbedingungen ohne Hervorhebung eine Zustimmung aufzunehmen, wonach etwa Name und Profilbild des Nutzers für kommerzielle oder gesponserte Zwecke eingesetzt und in die USA weitergeleitet werden oder es (entgegen der Regelung im TMG) zu untersagen, dass sich Nutzer unter einem Pseudonym anmelden dürfen.

Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, weshalb offen ist, ob das Urteil so Bestand hat. Allerdings ist damit zu rechnen, dass auch das Kammergericht Berlin eine Unzulässigkeit von Voreinstellung und Nutzungsbedingungen annehmen wird.

Warum ist das wichtig für Sie?

Das Urteil ist für deutsche Unternehmen in zweierlei Hinsicht relevant. Einerseits stellt es klar, dass bereits heute eine Pflicht zur datenschutzkonformen Voreinstellung von Webseiten und Apps besteht, die ab Mai 2018 auch ausdrücklich in Art. 25 II DSGVO geregelt ist. Andererseits macht das Urteil deutlich, dass die Regelung solcher Zustimmungen in Nutzungsbedingungen von Websites und Apps allein nicht ausreichen, um in transparenter Weise die Informationspflichten vor Einholung der Einwilligung zu erfüllen. Dieser Teil zielt auf Art. 13 DSGVO.

Was ist zu tun?

Falls Sie eine App oder Website mit eigenem Profilzugang für die Nutzer bereithalten, dann ist obiges Urteil zu beachten. Im Hinblick auf die Voreinstellungen sollten Sie prüfen, ob die dortigen Einstellungen der App oder Website jeweils in der datenschutzfreundlichsten Variante ausgestaltet wurden. Die standardmäßige Aktivierung der Standortnutzungsfunktion ist nun grundsätzlich verboten und muss vom Nutzer individuell hergestellt werden. Beachten Sie hierbei auch die Studie von SafeDK vom 19.01.2018, wonach derzeit 55% aller Android-Apps gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen. Im Hinblick auf unwirksame Regelungen in Ihren Nutzungsbedingungen sollten Sie prüfen, ob diese ausreichend und transparent über die vorgenommene Datenverwendung informieren. Hierbei ist anzuraten, gleich die neuen, deutlich erweiterten Vorgaben des Art. 13 DSGVO umzusetzen, denn ansonsten wären die Dokumente bereits in wenigen Monaten wieder zu überarbeiten.

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