Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 09.01.2006 (12 U 740/04), dass die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens bei einer Widerrufsbelehrung nicht ausreiche. Vielmehr müsse die Hausanschrift angegeben werden, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden soll. Andernfalls sei die Belehrung nicht im Sinne des Gesetzes „deutlich gestaltet“ (§ 355 II BGB), mit der Konsequenz, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht beginnt. Im vorliegenden Fall gab das Gericht somit der Klage eines Verbrauchers gegen ein Autoleasing-Unternehmen statt, obwohl dieser seine Widerrufserklärung erst vier Monate nach Vertragsabschluss bekannt gab.Links:http://www.szon.de/news/wirtschaft/verbraucher/200603300843.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Gesetzgeber stellt an die Form und den Inhalt einer Widerrufsbelehrung sehr hohe Ansprüche. Der Unternehmer sollte also wissen, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist, die einem Verbraucher für den Widerruf eingeräumt wird, nur beginnt, wenn die Belehrung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 355 II BGB). Anderfalls kann der Verbraucher auch – ohne Angaben von Gründen – den Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen, mit der Folge, dass er an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (§ 355 I BGB).
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