Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 15.12.2011 (4 U 85/11) zur rechtlichen Einordnung eines ASP-Vertrages (Application Service Providing) Stellung genommen. Wegen bestehender Ähnlichkeiten kann das Urteil auch teilweise auf SaaS-Verträge (Software as a service) Auswirkung haben.
In der Entscheidung hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, welche Art von Vertrag bei einer ASP-Vereinbarung vorliegt. Dabei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass sowohl dienst-, werk- als auch mietvertragliche Elemente vorlägen, jedoch der Schwerpunkt eindeutig dem Mietvertragsrecht zuzuordnen ist. Es handele sich im wesentlichen um die Bereitstellung von Softwareanwendungen, wobei das Programm in der Regel auf dem Rechner des Anbieters verbleibt.
Bedeutung hatte die Frage im vorliegenden Fall für den Zahlungsanspruch des Anbieters. Der Kunde verweigerte nämlich bei dem E-Mail-Dienstleistungsvertrag die Zahlung, da die Nachrichten nicht richtig zugestellt wurden. Zu Unrecht, wie das Gericht nun feststellte. Geschuldet sei in dem konkreten Sachverhalt nicht die erfolgreiche Zustellung der E-Mails, sondern die Bereitstellung der Software.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Anbieter sowie Nutzer von ASP- oder SaaP-Diensten sind gut beraten, in den entsprechenden Verträgen die Rechte und Pflichten der Beteiligten möglichst eindeutig festzulegen. Andernfalls kann es wie oben dargestellt auf der einen oder anderen Seite zu u.U. überaschenden Ergebnissen kommen, wenn in der Praxis Schwierigkeiten entstehen.