Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 21.09.2006 (29 U 2119/06), dass die Auktionsplattform eBay als Störer für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen haften kann. Dies sei der Fall, wenn dem Unternehmen die Rechtsverletzung bekannt ist, aber keine geeigneten Maßnahmen gegen ein Wiederholung vorgenommen wurden und das entsprechende Angebot nicht umgehend gesperrt wurde. Der Rechteinhaber kann eBay dann auf Unterlassung in Anspruch nehmen und nach § 101a UrhG Auskunft verlangen.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/151391.html&docid=1-151391
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Im Internet gilt der Grundsatz: Wer Diskussionsforen, Auktionshäuser, Webblogs oder ähnliche Plattformen bereitstellt, ist ab Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Eintrages für den entsprechenden Inhalt als Störer haftbar und kann auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen werden. Dies bezieht sich mithin nicht ausschließlich auf Urheberrechtsverletzungen, sondern gilt ebenso z.B. auch für Markenrechtsverletzungen.
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