Einwilligung in Werbung in AGB-Form unwirksam

Das LG Magdeburg hat in seinem Urteil vom 18.08.2010 (Az.: 7 O 456/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe und Werbemails durch eine Klausel in den AGB unwirksam...

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Das LG Magdeburg hat in seinem Urteil vom 18.08.2010 (Az.: 7 O 456/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe und Werbemails durch eine Klausel in den AGB unwirksam ist.

Wenn ein Unternehmen Werbeanrufe tätigen oder Werbemails versenden möchte, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung. Nur eine Klausel in den AGB reicht hierzu nicht aus.
Ein Energieversorger verwendete die folgende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages sein Einverständnis zur Nutzung seiner gespeicherten Daten zu eigenen Marketingzwecken, insbesondere zur telefonischen oder elektronischen (z.B. E-Mail) Information über aktuelle Angebote und Veranstaltungen des Anbieters.“

Als Referenz für die Entscheidung gaben die Richter das PayBack-Urteil des BGH an. Nach diesem Urteil benötige man für solche Werbehandlungen eine separate und ausdrückliche Einwilligungserklärung der betroffenen Verbraucher.

Eine solche Klausel in den AGB ist für den Verbraucher meist überraschend, da dieser damit nicht zu rechnen braucht. Das Ziel von AGB liegt primär darin, die Modalitäten des abgeschlossenen Geschäfts zu regeln. Hierbei geht es vorrangig um Fragen, wie z.B. Haftung, Gewährleistung oder die Regelung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

Eine Einwilligung zur Nutzung der Daten für Marketingzwecke wird typischerweise nicht als Bestandteil von AGB erwartet. Somit kann auch ein sich informierender Verbraucher dazu neigen, solche Klauseln bei der Durchsicht der AGB nicht wahrzunehmen.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Dieses Urteil macht wieder einmal deutlich, dass die Durchführung von Telefon- und Emailwerbung nur dann erfolgen kann, wenn ausdrückliche Einwilligungen der Zielpersonen vorliegen. Die Gerichte sind sich hier in ihrer Rechtsprechung bislang relativ einig und fordern eine Einwilligung, die separat und in erkenntlicher Form als solche von den Betroffenen eingeholt wurde.

Die meisten Versuche, sich solche Einwilligungen in Verbindung mit anderen Unterschriften zu sichern, sind bisher größtenteils fehlgeschlagen. Somit empfiehlt es sich nach wie vor darauf zu achten, dass Werbemails und Anrufe nur an solche Verbraucher adressiert werden, die explizit zugestimmt haben, solche erhalten zu wollen. Bei Missachtung drohen hier Unterlassungsklagen und möglicherweise hohe Abmahngebühren. Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar.

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