Haftung im Internet
Die Haftung im Internet spielt für fast alle Unternehmen eine wesentliche Rolle. Es geht um die Frage, inwieweit ein Webseitenbetreiber für Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann. Rechtsgrundlage für dieses Thema ist das Telemediengesetz (TMG), welches die Grundverantwortlichkeiten regelt. Erst im zweiten Schritt sind die eigentlichen Anspruchsgrundlagen (UrhG, MarkenG, Fernabsatzrecht, UWG) zu prüfen. Bei der Haftung im Internet ist zu unterteilen in Haftung für eigene Inhalte und Haftung für fremde Inhalt. Darüber hinaus gibt es Sonderfälle, die im Anschluss angesprochen werden.
Haftung für eigene Inhalte
Wer eigene Informationen im Internet bereitstellt, haftet ohne Haftungsprivilegierung in voller Höhe. Als eigene Informationen gelten auch solche Daten, die er von Dritten bezieht und sich zu Eigen macht, wie beispielsweise durch ausdrückliche Bewerbung von Hyperlinks oder durch Framing. Jeder Inhaber einer Webpräsenz ist daher im Rahmen der Haftung im Internet in voller Höhe für dessen Inhalte verantwortlich (§ 7 TMG).
Haftung für fremde Inhalte
Der überwiegende Teil an Problemfällen bei der Haftung im Internet spielt sich zur Haftung für fremde Inhalte ab. Hier stellt sich häufig die Frage, inwieweit Betreiber von Webseiten für Inhalte zur Verantwortung gezogen werden können, die von Dritten – z.B. den registrierten Nutzern einer Online-Auktionsplattform – eingestellt wurden. Hier kann wieder unterteilt werden in sog. Accessprovider (die Zugang zum Internet verschaffen), Caching-Provider (die Content zwischenspeichern) und Content-Provider (die anderen die Möglichkeit bieten, auf dem eigenen Server Inhalte einzustellen, z.B. Communities, Foren, Auktionsplattformen).
Access-Provider
Die Durchleitung von fremden Informationen (Server von Strato, 1&1, T-Online etc.) im Rahmen eines Internetzugangs oder Netzwerkbetriebs führt regelmäßig dazu, dass der Provider von der Haftung befreit ist (§ 8 TMG). Voraussetzung ist allerdings das Fehlen jeglicher Beteiligung am Inhalt der rechtswidrigen Informationen. Soweit als der Provider die Übermittlung veranlasst oder den Adressaten bzw. die Informationen ausgewählt/verändert hat, ist dieser wieder einer Haftung im Internet, also dem rechtlichen Zugriff der Geschädigten ausgesetzt (siehe OLG Frankfurt a.M. 6 W 10/08, LG Kiel 14 O 125/07).
Cachingprovider (Proxyserver)
Die Zwischenspeicherung von fremden Informationen erfolgt regelmäßig im Rahmen des Proxycaching. Hierbei stellt der Provider seinen Server zur Verfügung, um bereits vom Internetnutzer (beispielsweise aus den USA) abgerufene Informationen für dessen verkürzten Zugriff zeitlich begrenzt zur Verfügung zu stellen. Die Zwischenspeicherung führt ebenfalls zu einer Haftungsbefreiung (§ 9 TMG). Allerdings gilt dies nur, soweit die Provider
- die zwischengespeicherten Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Content-Provider (Foren, Webhosting, Communities)
Die Content-Provider stellen die Server für Ihre Kunden zur Verfügung, speichern also fremde Informationen dauerhaft. Hierunter fallen sowohl Webhoster als auch Betreiber von Community- und Onlineauktionsplattformen, denn sie alle bieten ihren Nutzern die Möglichkeit, auf dem Server Inhalte abzulegen. Contentprovider unterliegen daher nicht der Haftung im Internet für fremde Informationen (§ 10 TMG), wenn sie
- keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben, und
- nach der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung in angemessenem Maße Vorkehrungen getroffen haben, die die Wiederholung verhindern.
Zwischen den Zeilen des § 10 TMG ist jedoch eine Einschränkung zu lesen: § 10 TMG gilt nur für strafrechtliche und Schadensersatzansprüche, nicht jedoch für Unterlassungsansprüche, welche ja im deutschen Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht die Hauptanspruchsgrundlage darstellen. Dies wurde mehrfach vom Bundesgerichtshof entschieden (I ZR 304/01, I ZR 35/04, I ZR 73/05).
Darüber hinaus wird bei der Haftung im Internet stets nach Täter, Teilnehmer und Störer unterschieden. Der Täter und Teilnehmer einer Rechtsverletzung (z.B. Markenverletzung durch unbefugte Einstellung von geschützten Begriffen) ist verantwortlich, weil er von der Rechtsverletzung wusste und diese wollte. Hier liegt die Verantwortlichkeit auf der Hand.
Die Haftung des Störers ist dagegen weiter häufiger Bestandteil von Gerichtsverfahren, da hier der Betreiber (nichts von den Rechtsverletzungen seiner Nutzer weiss (z.B. ebay hinsichtlich Markenverletzungen durch Verkäufer). Hier wird das Kriterium der „Prüfungspflichten“ angesetzt. Verletzt der Betreiber zumutbare Prüfungspflichten, dann ist er als Störer für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich, obwohl er hiervon nichts weiss. Ob die Prüfungspflichten zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer kleinen Forumseite mit 50 Nutzern wird eine Prüfung der dortigen Inhalte zumutbar sein, bei ebay mit Millionen von Auktionen (oder Usenet-Providern, siehe OLG Düsseldorf I-20 U 95/07) wohl nicht. Ist es jedoch in der Vergangenheit schon einmal zu einer Rechtsverletzung durch Nutzer gekommen, dann treffen den Betreiber erhöhte Prüfungspflichten und er hat ggf. technische Vorkehrungen zu treffen, um solche Verletzungen zukünftig zu unterbinden (siehe z.B. LG Köln 28 O 19/07, OLG Köln 6 U 86/07, OLG Köln 6 U 100/07). Diese Grundsätze gelten sogar für ebay-Nutzer, die ihren Account an Dritte zur Verfügung stellen (OLG Frankfurt 6 W 20/05).
Auch der Admin-C wird unter obigen Voraussetzungen im Rahmen der Haftung im Internet als Störer angesehen (LG Hamburg 312 O 529/03, OLG Stuttgart 2 W 27/03, LG Berlin 27 O 45/05, LG Hamburg 327 O 718/06). Für Forenbetreiber hat das OLG Düsseldorf (I-15 U 21/06) Richtlinien aufgestelt. Wie die Umsetzung von Prüfungspflichten zu erfolgen hat, wurde anschaulich vom OLG Hamburg (5 U 165/06) beschrieben. Das LG Hamburg hat zum Thema Schlagwortfilter Stellung genommen (312 O 753/04). Interessant ist hier auch ein Urteil des LG Leipzig, dass bestimmt, dass Anbieter von sog. Sub-Domains grundsätzlich für Rechtsverletzungen ihrer Untermieter haften können, wenn sie Namen und Anschrift des Subdomain-Inhabers nicht benennen können (LG Leipzig 12 S 2595/03).
UPDATE 07.04.2016: Der EU-Generalanwalt Melchior Wathelet plädiert vor dem Europäischen Gerichtshof dafür, dass die Haftung für Hyperlinks gänzlich entfallen sollte.
Haftung für ein offenes WLAN-Netzwerk
In den Jahren 2006 und 2007 kam es in der Rechtsprechung häufiger zu Urteilen, die sich mit der Frage befassten, ob der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Netzwerk für Rechtsverletzungen durch Dritte mittels Zugriff auf das offene Netzwerk haften muss. Bejahend haben sich das LG Hamburg (308 O 407/06) und das LG Frankfurt (2/3 O 771/06) geäußert. Das OLG Frankfurt vertritt zu diesem Thema allerdings eine abweichende Meinung und sieht keine allgemeine Pflicht zur Sicherung von WLAN-Netzwerken, soweit nicht in der Vergangenheit bereits ähnliche Fälle aufgetaucht seien (OLG Frankfurt 11 U 52/07). Überlässt der Anschluss-Inhaber den Anschluss allerdings einem volljährigen Familienmitglied, scheidet eine Haftung im Internet als Störer für ihn aus, da ihm bezüglich des Familienmitgliedes keine Prüfungspflichten obliegen (LG Mannheim 7 O 76/06, OLG Frankfurt a.M. 11 W 58/07).