Lebenslange Garantie bei IT-Produkten

Die Qualität von IT-Produkten verbessert sich täglich. Während noch vor zehn Jahren die Lebensdauer von etwa CPU-Kühlern auf einige Jahre begrenzt war, führen ständige Qualitätssteigerungen dazu, dass heute...

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Die Qualität von IT-Produkten verbessert sich täglich. Während noch vor zehn Jahren die Lebensdauer von etwa CPU-Kühlern auf einige Jahre begrenzt war, führen ständige Qualitätssteigerungen dazu, dass heute gefertigte Zubehörteile quasi eine zeitlich unbegrenzte Funktionsfähigkeit aufweisen. Unternehmen gehen daher aus Wettbewerbsgründen dazu über, ihre Produktgarantien zeitlich auszuweiten. Dies führt im Grenzfall sogar zur Einräumung von lebenslangen Garantien.

Garantielaufzeit

Die Garantie ist grundsätzlich abzugrenzen von der gesetzlichen Gewährleistung. Letztere wird im deutschen Zivilrecht für alle Kaufverträge vorgeschrieben und gewährt dem Käufer eines mangelhaften Produktes das Recht, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu verlangen. Die Garantie wird dagegen vom Hersteller außergesetzlich eingeräumt. Hier ist der Hersteller von der Qualität seines Produktes derart überzeugt, dass er bereit ist, bei auftauchenden Fehlern unverzüglich einen kostenlosen Warenaustausch vorzunehmen. Durch diese Garantie entsteht ein selbständiger Anspruch des Käufers innerhalb der Garantielaufzeit.

Während die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Verträgen gegenüber Verbrauchern auf zwei Jahre (gegenüber Unternehmen bei entsprechenden AGB auf ein Jahr) begrenzt ist, kann die Garantielaufzeit deutlich über dieser Grenze liegen. Produktgarantien von vier bis fünf Jahren sind daher keine Seltenheit mehr. Insoweit liegt die Bestimmung der Laufzeit im Ermessen der jeweiligen Unternehmensführung.

Problematisch wird es nun, wenn einzelne Hersteller – etwa solche von Speicherchips – dazu übergehen, eine sog. lebenslange Garantie auszusprechen.

Hier entsteht der Widerspruch, dass das deutsche Zivilrecht die dreißigjährige Verjährungsfrist als Höchstgrenze vorsieht und darüber hinausgehende Vereinbarungen für nichtig erklärt. Hier stellt sich die Frage, ob die Einräumung von lebenslangen Garantien noch im Einklang mit deutschem Recht steht.

Rechtslage im Zivil- und Wettbewerbsrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 202 vor, dass „die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden darf“. Jede Vereinbarung über eine längere Verjährung als dreißig Jahre ist demnach unzulässig.

Hintergrund dieser Regelung ist der Grundgedanke der Verjährung, nämlich die Rechtssicherheit sowie der Rechtsfrieden über ungefochtene Zustände. Jede Vertragspartei soll nach dreißig Jahren also sicher sein können, dass Ansprüche gegen sie nicht mehr geltend gemacht werden.

Die lebenslange Garantie weitet diesen Zeitraum – zumindest hypothetisch – aus: So wäre es möglich, dass im Zweifelfall ein 18jähriger Käufer die Ware im Alter von 50 (also 32 Jahre später) wieder an den Hersteller zurückgeben möchte. In diesem Fall wäre der Anspruch jedoch gesetzlich verjährt, so dass die Garantie ins Leere gehen würde.

Die lebenslange Garantie steht daher bei tatsächlicher Überschreitung dieser 30 Jahre (siehe Beispielsfall) der gesetzlichen Regelung des § 202 BGB entgegen und ist damit unwirksam.

Der Verstoß gegen wertbezogene Vorschriften gilt nach § 4 Nr. 11 UWG zudem als Wettbewerbsverletzung und kann von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Darüber hinaus wird der Kunde darüber getäuscht, dass er auch nach über 30 Jahren die Ware noch zurückgeben kann, obwohl ein Anspruch dann tatsächlich nicht mehr besteht. Diese Irreführung erfüllt den zusätzlichen Tatbestand der Irreführung nach § 5 UWG, wonach irreführende Angaben im Geschäftsverkehr grundsätzlich verboten sind.

Im Ergebnis führt die Einräumung einer lebenslangen Produktgarantie daher nicht nur zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit, sondern zudem zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs mit der Konsequenz kostenpflichtiger Abmahnungen.

Empfehlungen

Von der Werbung mit lebenslangen Produktgarantien sollte – zumindest im Geltungsbereich des deutschen Zivilrechts – Abstand genommen werden. Zu groß erscheint die Gefahr einer kostenpflichtigen Inanspruchnahme durch Anwälte der Konkurrenten. Zwar sind solche sog. „Lifetime Warranties“ im internationalen Geschäftsverkehr durchaus üblich. Jedoch gilt dies nicht für den Bereich der BRD und der überwiegenden Mitgliedsländer der EU.

Tatsächlich lässt sich jedoch mit einer geringfügigen Abwandlung ein ähnlicher Werbeeffekt erzielen: Sie reduzieren die „lebenslange Garantie“ auf eine „30-Jahres-Garantie“. Auf diese Weise beachten Sie die Maßgabe des § 202 BGB und zeigen dem Kunden dennoch, dass Sie bereit sind, für die Qualität ihrer Produkte vollumfänglich einzustehen.

Fazit

Im Ergebnis ist die Einräumung einer lebenslangen Garantie bei IT-Produkten daher nicht zu empfehlen. Der Unternehmer sollte bei derartigen Werbemaßnahmen stets das Wettbewerbsrecht (UWG) beachten und die Garantielaufzeit auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß beschränken.

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