18.Dezember 2006
Sonstige
Unaufgeforderte E-Mail-Werbung abermals für unzulässig erklärt
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied mit dem Urteil vom 06.09.2006 (3 U 363/05), dass unaufgeforderte E-Mail-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig ist, insofern keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers bestehen. Nach Ansicht des Gerichtes können sich Gewerbetreibende - im Gegensatz zu Privatpersonen - nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass ihr SPAM-Filter nur Werbe-E-Mails aussortiert. Die Durchschau der aussortierten Nachrichten stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Da zwischen den Parteien mithin keine konkrete Geschäftsbeziehung bestand, gaben die Richter der Unterlassungsklage statt.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. § 7 II UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liegt bei Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ausdrücklich eine unzumutbare Belästigung vor, wenn der Versender nicht nachweislich die Einwilligung des Empfängers hat.
