ODR-Verordnung – Neue Hinweispflichten für Onlineshop-Betreiber

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ODR-Verordnung: Am 09.01.2016 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft (ODR-Verordnung), die Onlineshopbetreiber dazu verpflichtet, einen Hyperlink auf die neue OS-Plattform der EU-Kommission zu setzen.  Nähere Informationen finden Sie...

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ODR-Verordnung:

Am 09.01.2016 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft (ODR-Verordnung), die Onlineshopbetreiber dazu verpflichtet, einen Hyperlink auf die neue OS-Plattform der EU-Kommission zu setzen.  Nähere Informationen finden Sie nachfolgend.

Was ist passiert?

Das EU-Parlament sowie der EU-Rat haben am 21.05.2013 die EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) erlassen. Sie tritt am 09.01.2016 in Kraft. Die ODR-Verordnung soll der Beilegung von Streitigkeiten dienen, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben. Hierzu wird eine Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) im Internet geschaffen, die wohl am 15.02.2016 zur Verfügung stehen wird (ec.europa.eu/consumers/odr/). Sie gilt auch für innerdeutsche Streitigkeiten.

Betreiber von Onlineshops innerhalb der EU müssen jedoch bereits ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Art. 14 auf der Website einen Link auf die OS-Plattform zur Verfügung stellen. In dieser Norm heißt es:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.”

Wo genau im Onlineshop der Link auf die OS-Plattform einzubinden ist, sagt die Norm des Art. 14 nicht. Der Link muss lediglich a.) auf der Website eingestellt werden und b.) für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem muss eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Es bietet sich daher an, den Link an hervorgehobener Stelle innerhalb des Impressums zu platzieren, da hier bereits regelmäßig eine E-Mail-Adresse angegeben wird.

Warum ist das wichtig für Sie?

Tatsächlich ist diese neue Regelung für alle Betreiber von Onlineshops innerhalb der EU zwingend. Unternehmen, die keinen eigenen Onlineshop betreiben, müssen nichts unternehmen. Allerdings könnte es von Vorteil sein, seine Geschäftspartner und Kunden mit eigenem Onlineshop hierüber zu informieren. Betreiber von Onlineshops, die den Link auf die OS-Plattform nicht einbinden, verstoßen gegen geltendes Recht und können möglicherweise kostenpflichtig abgemahnt werden. Zwar existiert die OS-Plattform heute noch nicht (erst ab 15.02.2016); die Verlinkungspflicht besteht jedoch ab Sonnabend sehr wohl.

Was ist zu tun?

Bitten Sie aufgrund der neuen ODR-Verordnung bei eigenem Onlinshop Ihre Marketingabteilung darum, einen Link auf die OS-Plattform in das Impressum einzustellen. Der Text hierzu könnte lauten:

„Die EU-Kommission hat gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013 eine interaktive Website (OS-Plattform) bereit gestellt, die der Beilegung  außergerichtlicher Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften dient. Die OS-Plattform der EU-Kommission finden Sie unter diesem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“

In der Nähe dieses Hinweistextes muss auch die E-Mail-Adresse des Onlineshopbetreibers aufgeführt werden (beim Impressum regelmäßig schon vorhanden). Bitte haben Sie Verständnis, dass es sich hier lediglich um einen ersten, unverbindlichen Textvorschlag von mir handelt. Es wird sich später wohl ein anderer Standardhinweistext im Netz etablieren. Ich werde hierüber informieren.

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