In Seinem Beschluss vom 08.07.2009 (Az.: 4 U 85/08) stellte das OLG Frankfurt am Main fest, dass ein Händler an seine Garantieerklärung aus einer Werbeaussage gebunden ist. Wenn im Internet Werbung für Garantiebedingungen gemacht wird oder Erklärungen zu bestimmten Garantieinhalten abgegeben werden, müsse sich der Händler auch dann daran halten, wenn der Käufer keine explizite Kenntnis von der Garantieerklärung erlangt habe, so die Richter des OLG.
Hintergrund: Ein Fahrzeughändler warb im Internet mit einer Garantie auf Neuwagen von drei Jahren für jedes Fahrzeug. Ein Käufer schloss einen Kaufvertrag ab und der PKW wurde diesem ausgeliefert. Innerhalb des beworbenen Garantiezeitraums kam es zu einem Mangel am PKW. Der Käufer forderte vom Fahrzeughändler die Erstattung der anfallenden Kosten für die Mängelbeseitigung und stützte seine Forderung auf die Garantieerklärung aus der Werbung.
Da es hier zwischen den beiden Parteien zu keiner Einigung kam, reichte der Käufer eine Klage ein. Der Klage wurde stattgegeben.
Begründung des Gerichts:
Nach Ansicht der Richter sei ein Händler dazu verpflichtet, die in der Werbung gemachten Erklärungen hinsichtlich Garantieleistungen einzuhalten. Eine Aussage in der Werbung sei ausreichend um eine Garantiepflicht für eine Mangelfreie Sache darzustellen. Nach Ansicht des OLG wäre der Tatbestand einer Garantieerklärung des §477 BGB bereits dann erfüllt, wenn die Grundlage für die Garantieerklärung in Form von Internetwerbung bestehe. Der §477 stellt die Grundlagen für eine Garantieerklärung dar und beschreibt in welcher Form diese ausgesprochen werden muss und für rechtskräftig erklärt werden zu können. Eine Aussprache in der Werbung genüge den Anforderungen.
Nach Ansicht der Richter sei es völlig irrelevant ob der Käufer von der Werbung wusste und diese somit zur Kenntnis genommen habe. Eine Garantieerklärung sei stets ohne Kenntnisnahme durch den Käufer für den Händler bindend. Als Argument für diese Feststellung deuteten die Richter darauf hin, dass der Händler mit solch einer Werbeaussage stets angebe, dass eine Garantie durch ihn selbst gewährt werden würde. Eine Einschränkung oder eine Übertragung der Garantiepflichten auf Dritte sei bei solchen Aussagen nicht ersichtlich.
Links:Originalurteil auf hessen.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Im Folgenden Beispiel handelt es sich um Fahrzeuge. Sicherlich kann aber davon ausgegangen werden, dass auch Händler, bzw. Hersteller anderer Produkte in gleicher Weise von der Rechtsprechung behandelt werden. Somit ist auch für Händler von IT-Produkten höchste Vorsicht bei Aussagen in der Werbung geboten.
Bevor ein Produkt mit einer Garantie beworben wird, sollte stets sichergestellt werden, dass die Einhaltung der Garantieverpflichtung auch möglich ist und vor allem im Interesse des Händlers liegt.
Zudem sollte überprüft werden, ob die beworbene Garantie der entspricht, die eigentlich kaufvertraglich angeboten werden soll.
Andere Gerichte haben ähnliche Situationen anders bewertet. Dennoch ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man die Meinung des OLG Frankfurt befolgt, da es bereits ausreicht, wenn das Gericht, welches im Einzelfall berufen wird genauso entscheidet.
Für eine rechtssichere Ausgestaltung von Angeboten mit Garantiezusagen stehen wir jederzeit zur Verfügung.