Open Source Software | Fachanwalt informiert

Open-Source

Dieses Thema beschäftigt heute insbesondere den Rechtsanwalt für Open Source und hat in den letzten Jahren auch Einzug gehalten in deutsche Unternehmen. Viele Firmen haben ihre Server auf...

8022 0
8022 0

Dieses Thema beschäftigt heute insbesondere den Rechtsanwalt für Open Source und hat in den letzten Jahren auch Einzug gehalten in deutsche Unternehmen. Viele Firmen haben ihre Server auf Linux umgestellt, Webddesigner haben den Unternehmern offene Content-Management-Systeme (openCMS) installiert und im Alltag finden openOffice und Mozilla (Firefox-Browser) zunehmend Anerkennung. Für den Unternehmer stellt sich hier die Frage, welche Gefahren beim Einsatz von Open-Source existieren. Dieser Beitrag gibt einen Überblick vom Rechtsanwalt.

Open Source Software

Open-Source-Software (OSS) unterliegt – wie jede andere Software grundsätzlich auch – dem Urheberrechtsschutz. Das bedeutet, dass Dritte die Software nicht nach freiem Belieben bearbeiten und vertreiben dürfen, sondern sich an gewisse Regeln halten müssen. Abzugrenzen ist die OSS von anderen Lizenzarten wir Public Domain, Freeware oder Shareware.

Rechtsgrundlage für die Verwendung von Open-Source-Software sind die jeweiligen Softwarelizenzen. Führend ist hier die General-Public-License. Es existieren jedoch auch Lizenzbestimmungen anderer Softwarehersteller wie Lesser Public Licence (LGPL), Apache Software Licence oder Mozilla Public Licence.

Gegenstand des vorliegenden Beitrages soll infolge ihrer großen Verbreitung die General-Public-Licence (GPL) sein.

Rechte und Pflichten

Wesentliche Bestimmungen der GPL sind die §§ 1 bis 4. Nach § 1 ist jeder Nutzer berechtigt, die Software mit Quelltext zu kopieren und zu verbreiten, soweit ein entsprechender Copyright-Vermerk, ein Haftungsausschluss und die Lizenzbedingungen beigefügt werden. Nach § 2 ist auch die Bearbeitung der Software grundsätzlich erlaubt. Wird diese veränderte Softwareversion jedoch in Umlauf gebracht, dann müssen weitere drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die veränderten Dateien müssen mit einem Bearbeitungsvermerk mit Datum versehen werden
  • Die Software muss auch in der veränderten Form vollständig der GPL unterworfen werden.
  • Bei Ausführung interaktiver Kommandos muss einmalig ein Copyright-Vermerk, ein Gewährleistungsausschluss sowie die Quelle der Lizenz angezeigt werden.

Nach § 3 ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass dem Nutzer der bearbeiteten Version der Quelltext zur Verfügung gestellt wird. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass dieser auf Datenträgern mitgeliefert oder ein schriftliches Angebot auf Nachlieferung des Quelltextes ausgesprochen wird.§ 4 regelt die Einhaltung der Lizenzbestimmungen. Insoweit verliert der Nutzer automatisch im Rahmen einer auflösenden Bedingung die Nutzungserlaubnis, sobald gegen die Lizenzbestimmungen der GPL verstoßen wird. Arbeitet daher ein Programmierer eine OSS um und bindet sie in eine proprietäre (kostenpflichtige Standard-) Software zum Weitervertrieb ein, so entfällt sein Nutzungsrecht und er kann vom Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.Anspruchsberechtigt für diesen Unterlassungsanspruch sind sämtliche (Mit-) Urheber der Software (§ 8 UrhG), deren Anzahl schnell den zweistelligen Bereich erreichen kann.§ 6 GPL stellt fest, dass der Lizenzvertrag stets zwischen den ursprünglichen Urheber und dem Empfänger zustande kommt, nicht etwa im Rahmen einer Unterlizenz von Nutzer auf den nachfolgenden Nutzer.

Gewährleistung und Haftung

§ 11 der GPL schließt jegliche Gewährleitung für die OSS aus. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Weiterentwicklung der Software nicht gefährdet wird. Der komplette Ausschluss der Gewährleistung in den US-amerikanisch geprägten GPL steht jedoch in Widerspruch zum deutschen AGB-Recht (hier §§ 307, 308 BGB), wonach u.a. die Gewährleistungsrechte nur in geringem Umfang eingeschränkt werden können. Allerdings wird man sich im Rahmen der OSS wohl als Rechtsanwalt für Open Source auf §§ 516 ff. BGB berufen, wonach u.a. die Haftung bei Schenkungsverträgen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und eine Sachmängelhaftung nur bei Arglist in Betracht kommt.

Die Haftung für Schäden ist in § 12 GPL geregelt. Hier werden sämtliche, ehemaligen Miturheber von der Haftung freigestellt. Hinsichtlich der Haftung für Schäden gilt jedoch im deutschen Recht Entsprechendes zur Sachmängelhaftung: Die Haftung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, sondern lediglich ein Reduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgenommen werden.

Feststellendes Urteil

Bislang wurde die General Public Licence zwar regelmäßig angewendet, jedoch nicht von deutschen Gerichten auf ihre Wirksamkeit überprüft. Insoweit war stets fraglich, ob die US-geprägten Lizenzbestimmungen auch dem deutschen Recht standhalten würden.

Diese Unsicherheit wurde nun vom Landgericht München mit Urteil vom 19. Mai 2004 (21 O 6123/04) beseitigt. Die Richter stellten auf Antrag des Rechtsanwalt für Open Source fest, dass die GPL wirksam Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und bei wirksamer Einbeziehung in die Nutzungsrechtsverträge dafür sorgen, dass ein Verstoß der GPL zum automatischen Rechterückfall und damit zum Erlöschen von Nutzungsrechten führen kann. Hierbei sei nicht hinderlich, das die GPL in englischer Sprache formuliert sind, da zumindest der gewerbliche Anwender in der IT-Branche diese Sprache beherrschen müsse. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Rechteinhaber der OSS durch Offenlegung des Quellcodes nicht ihre Rechtsposition verlieren würden (wie etwa bei Public Domain), sondern vielmehr weiterhin Miturheber bleiben.

Gegenstand des Urteils war die Verwendung einer Open-Source-Software durch ein gewerbliches Unternehmen in proprietärer Weise. Der Hersteller eines WLAN-Routers hatte die OSS mit eigenen Software-Elementen verbunden und die Gesamtsoftware kostenpflichtig vertrieben. Nach den GPL war er dagegen verpflichtet, die Weiterbearbeitung offenzulegen und sowohl die Lizenzbestimmungen als auch einen Copyright-Vermerk beizufügen (was er nicht tat). Einer der Miturheber der OSS – ein Programmierer der Linuxsoftwareanwendung Netfilter/IPtables – nahm den Hersteller erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch, da nachweislich Elemente der OSS in die proprietäre Software eingebunden wurde.

Verhaltsvorschlag vom Rechtsanwalt für Open Source

Das Urteil zeigt, dass die Verwendung von Open-Source-Software für eigene Zwecke höchst riskant sein kann. Es gilt der Grundsatz „Einmal GPL, immer GPL“. Sobald also OSS einmal in eine Anwendung eingebunden wurde, so unterfallen alle anderen Abwandlungen und Änderungsversionen ebenfalls der GPL. Hersteller von Software sollten daher peinlich genau darauf achten, dass in ihrer Software keine Open-Source-Elemente eingearbeitet werden.

In this article