Pflichtangaben für Onlineshops

Pflichtangaben für Onlineshops Besonders abmahngefährdet sind Online-Shops, die nicht die erforderlichen Pflichtangaben für Onlineshops eingebunden haben. Hierzu gehören die Informationen zum Fernabsatz (insb. die Widerrufsbelehrung), aber auch die...

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Pflichtangaben für Onlineshops

Besonders abmahngefährdet sind Online-Shops, die nicht die erforderlichen Pflichtangaben für Onlineshops eingebunden haben. Hierzu gehören die Informationen zum Fernabsatz (insb. die Widerrufsbelehrung), aber auch die erforderlichen Preisangaben und Hinweise zur Verpackungsverordnung oder Batterieverordnung. Auf dieser Seite finden Sie eine Kurzübersicht der einzubindenden Inhalte.

Pflichtangaben im B2B und B2C

Nach § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV muss jeder Unternehmer im Internet

  • angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  • die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern

und hat zu informieren

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Pflichtangaben vor dem Vertragsschluss (nur B2C)

Der Unternehmer muss bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) vor dem Vertragsschluss die in § 1 BGB-InfoV dargestellten Informationen zur Verfügung stellen. Es genügt hierbei die Darstellung auf dem Bildschirm, die allerdings nicht zu klein sein darf (OLG Frankfurt 6 W 61/07). Er muss informieren

  • seine Identität und ladungsfähige Anschrift
  • seine Telefon, Fax und Mailanschrift
  • wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistungen
  • das Zustandekommen des Vertrages
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, falls Dauerschuldverhältnis
  • Leistungsvorbehalte (z.B. Eigentumsvorbehalt)
  • den Preis einschließlich aller Steuern und Versandkosten
  • die Abwicklungsmodalitäten (Zahlungs-, Lieferungsbedingungen)
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • evtl. entstehende besondere Telefonkosten (Faxabruf/0190-Nummer) und die
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote.

Pflichtangaben nach dem Vertragsschluss (nur B2C)

Der Verbraucher soll die Informationen des § 1 BGB-InfoV nicht nur auf dem Bildschirm präsentiert bekommen, sondern sie auch auf eigenen Datenträgern speichern oder schriftlich aufbewahren können, damit er sie jederzeit wieder in Erinnerung rufen kann. Insoweit sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Informationen SPÄTESTENS BIS ZUR LIEFERUNG DER WARE nochmals in Textform zur Verfügung gestellt werden.

Es sind daher in Textform (E-Mail ausreichend) alle (oben bereits angeführten) Informationen des Verkäufers nach § 1 BGB-InfoV anzuführen, also

  • seine Identität und ladungsfähige Anschrift
  • seine Telefon, Fax und Mailanschrift
  • wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistungen
  • das Zustandekommen des Vertrages
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, falls Dauerschuldverhältnis
  • Leistungsvorbehalte (z.B. Eigentumsvorbehalt)
  • den Preis einschließlich aller Steuern und Versandkosten
  • die Abwicklungsmodalitäten (Zahlungs-, Lieferungsbedingungen)
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • evtl. entstehende besondere Telefonkosten (Faxabruf/0190-Nummer) und die
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote

und darüber hinaus folgende Informationen zu liefern:

  • Informationen zum Widerruf- und Rückgaberecht,
  • Anschrift der für Beanstandungen zuständigen Niederlassung,
  • ladungsfähige Anschrift des Vertragspartners (+Vertretungsberechtigte),
  • Informationen zu Kundendienst sowie Gewährleistung/Garantie sowie
  • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen.

Umsetzung der Informationspflichten

Natürlich wäre es für den Verbraucher äußerst umständlich, wenn obige Informationen jedes Mal vor Vertragsabschluss auf dem Bildschirm erscheinen und ggf. vom Nutzer einzeln bestätigt werden müssen. Insoweit bietet § 1 IV 3 BGB-InfoV die Möglichkeit, die einzelnen Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darzustellen. Es gilt hier jedoch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung sowie ladungsfähige Anschrift, Kundendienst und Gewährleistung bzw. Garantie die Pflicht zu hervorgehobenen Form. Diese Informationen sollten daher bestenfalls in den Bestellvorgang ausdrücklich eingebunden (deutlich lesbar) und in den AGB (z.B. durch Fettdruck) deutlich hervorgehoben werden.

Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung soll im Rahmen obiger Informationspflichten erfolgen, spielt jedoch in der Praxis eine große Rolle. Sie ist in § 312d BGB geregelt und beträgt zwei Wochen für E-Commerce-Verträge und einen Monat für Verträge im Rahmen von Online-Auktionen, da hier die Belehrung nicht vor Vertragsschluss in Textform erfolgen kann (siehe § 355 II 2 BGB). Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Widerrufsbelehrung ist inzwischen anzuraten, die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums zu verwenden.

Verkauf nur an Selbständige

Wenn ein Unternehmer seinen Online-Shop nur an Selbständige richtet, dann entfallen die Informationspflichten zum B2C (s.o.). Es stellt sich jedoch die Frage, was passiert, wenn doch einmal ein Verbraucher auf der Plattform bestellt. Hier hat das OLG Hamm (4 U 196/07) Grundsätze aufgestellt: Der Hinweis auf eine ausschließliche Lieferung an Selbständige (etwa „Verkauf nur an Selbständige“) muss an exponierter Stelle deutlich hervorgehoben eingebunden werden. Fehlt es an einem deutlichen Hinweis oder ist diese auf der Seite nur schwer zu finden, so besteht weiterhin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung nach dem Fernabsatzrecht.

Pflichtangaben nach PreisangabenVO

Jeder eShop-Betreiber hat die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten. Eine Übersicht zum Thema finden Sie hier.

Pflichtangaben nach BatterieVO

Gewerbsmäßige Verkäufer von Batterien haben nach der § 12 der „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren“ im Online-Shop an gut sichtbarer Stelle (und zusätzlich in der Warensendung) darauf hinzuweisen, dass die Batterien nach Gebrauch beim Verkäufer unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endverbraucher hierzu gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben. Hierbei ist gleichgültig, ob die Batterien gesondert veräußert werden oder Geräte mit eingebauten Batterien in den Verkehr gebracht werden. Ob ein Verstoss allerdings abmahnfähig ist, ist umstritten und wohl zu verneinen.

Pflichtangaben nach VerpackungsVO

Nach § 6 der Verpackungsverordnung hat der Verkäufer

  • den Verbraucher auf die die Möglichkeit hinzuweisen, gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen vom Verkäufer kostenlos entsorgen zu lassen (Rücknahmepflicht)
  • und auf diese Rückgabemöglichkeit in der Warensenund hinzuweisen.

Ab 2009 gilt die Pflicht eines jeden Händlers nachzuweisen, dass das verkaufte Produkt bei einem Entsorgungsunternehmen registriert ist, damit eine Verteilung der Entsorgungskosten gewährleistet wird. Nähere Informationen zur Reform der Verpackungsverordnung erhalten Sie hier.

Pflichtangaben nach EnVKV (Haushaltsgeräte)

Händler müssen zudem die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ beachten. Häufig vergessen wird hier bei Waschmaschinen die Angabe der konkreten Schleuderwirkungsklasse (OLG Hamm 4 U 193/07).

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