Preisangaben: Versandkosten am Seitenende entsprechen nicht der PAngV

In seinem Beschluss vom 20.04.2009 (Az.: 3 U 225/07) entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass eine Hinweis an den Verbraucher bezüglich der Umsatzsteuer sowie der Versandkosten, soweit dieser...

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In seinem Beschluss vom 20.04.2009 (Az.: 3 U 225/07) entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass eine Hinweis an den Verbraucher bezüglich der Umsatzsteuer sowie der Versandkosten, soweit dieser nur am unteren Ende der Online-Shops Seite zu finden ist und kein Verweis zu dem Warenangebot besteht (Sternchen oder Link), nicht den Anforderungen des §1 Abs. 2 PAngV entspricht. In solch einem Fall sind die Kriterien des §1 Abs. 6 Satz 2 PAngV „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar nicht hinreichend erfüllt. Dieses sei immer der Fall, wenn der Verbraucher vor der Einleitung des Bestellvorgangs nicht zwingenderweise zu diesem Hinweis geführt wird.

Hintergrund:
Auf der Seite eines Online-Shops wurden bei den Angeboten die Angaben „Preise inkl. Der gesetzl. Mehrwertsteuer zzgl. Versand“ ausschließlich am unteren Ende der Website angegeben und es bestand keine Verbindung zu dem Angebot selbst, wie z.B. durch einen Link oder einen Sternchenverweis neben dem Angebotspreis.
Ein Mitbewerber mahnte den Anbieter ab und forderte eine Unterlassungserklärung.
Einer damit verbunden Klage wurde vom Gericht stattgegeben. Begründung des Gerichts:
Nach Ansicht der Richter seien die Anforderungen der PAngV dahingehend auszulegen, dass ein Darstellen der Angaben, bezüglich  der MwSt. sowie der Versandkosten ausschließlich am unteren Ende der Angebotswebsite nicht als „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ gesehen werden können. Auch ein Zusammenhang zum jeweiligen Angebot fehlte hier, so das OLG. Der Verbraucher müsse vor der Einleitung des Bestellvorgangs auf die geforderten Angaben hingewiesen werden. Zudem müsse er ohne weiteren aufwand erkennen können, zu welchem Angebot die Angaben am Seitenende gehören.Links:Originalurteil des OLG auf jurpc.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Missachtung der Anforderungen aus der PAngV können von Mitbewerbern abgemahnt werden, da hierin ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. Dieses kann zu kostspieligen folgen führen.
Die geforderten Angaben zur Mehrwertsteuer und zu anfallenden Versandkosten sollten stets in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Warenpreis dargestellt werden oder per Link, bzw. Verweis mit diesem in Zusammenhang gebracht werden. Bereits beim Aufbau der Shop-Website empfiehlt es sich solche gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen und die technischen Voraussetzungen dafür bereits bei der Programmierung des Shops zu schaffen.

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