Schadensersatz der DENIC für vereitelte Domainpfändung

Nach einem Urteil des LG Frankfurt vom 28.03.2011 (AZ: 2-01 S 309/10), macht sich die DENIC gegenüber dem Betreiber eines Vollstreckungsverfahrens schadensersatzpflichtig, wenn sie die Pfändung von Domains...

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Nach einem Urteil des LG Frankfurt vom 28.03.2011 (AZ: 2-01 S 309/10), macht sich die DENIC gegenüber dem Betreiber eines Vollstreckungsverfahrens schadensersatzpflichtig, wenn sie die Pfändung von Domains eines Schuldners vereitelt. Demnach ist die DENIC dazu verpflichtet als Drittschuldnerin, den Forderungen der Pfändung Folge zu leisten indem sie die Domains für den Gläubiger sichert.
Die DENIC eG ist die Registrierungsstelle für alle .de Domains. Bei einer Domainpfändung werden grundsätzlich nicht die Domains selbst, sondern die Rechte an diesen gepfändet. Um genau zu sein, die Rechte aus dem Domain-Vertrag mit der DENIC als Registrierungsstelle. Die DENIC sieht dies allerdings etwas anders. Sie selbst betrachtet sich nicht als Drittschuldnerin eines Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens und hält sich daher nicht für verpflichtet, die Verantwortung für die Domains zu tragen. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass die DENIC eine Genossenschaft diverser Internetservice-Provider ist. Die Provider sowie die Genossenschaft an sich haben ein eigenes wirtschaftliches Interesse.  Jede Verantwortung für die Domains würde diesem Interesse entgegenstehen.

Das LG Frankfurt sah dies etwas anders. Im zu klärenden Fall ging es um den Kunden eines Webshops, der sich einen Fernseher bei diesem bestellt. Nach Zahlung lieferte der Shop den verkauften Fernseher nicht und verweigerte die Kaufpreiserstattung. Der Käufer beantragte einen gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen den Webshop Betreiber. Aus dem Vollstreckungsbescheid betrieb er die Pfändung der Domain des Webshops. Die DENIC verweigerte jedoch die Pflichten als Drittschuldnerin, die Domain für den Gläubiger zu sichern. Stattdessen löschte sie die Domain. Einige Tage später registrierte sie ein anderes Unternehmen unter dieser Domain. Die Pfändung wurde mit diesem Verhalten der DENIC vereitelt, wodurch dem Gläubiger ein Schaden in Höhe der Vollstreckungssumme sowie der Rechtskosten entstanden ist.

Das LG Frankfurt rechnete die Schädigende Handlung und den Schaden selbst, dem Verhalten der DENIC zu und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Dieses Urteil zeigt, dass Auffassungen der DENIC nicht immer rechtlich einwandfrei sind. Da die DENIC keine neutrale Stelle ist, sondern eine Art Wirtschaftsverband darstellt, versucht sie stets die Interessen ihrer Mitglieder sowie ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Somit wird die DENIC oftmals versuchen jegliche Verantwortung und sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit registrierten Domains abzulehnen, um hier einer Haftung oder einer Mitwirkung als Drittschuldnerin zu entgehen.

Abgesehen davon, gehören Domains mittlerweile zu den wichtigsten Wirtschaftsgütern von Unternehmen. Daraus ergeben sich die häufigen Pfändungen und Vollstreckungen von Domain Rechten. Sofern es für ein Unternehmen, gegen welches die Zwangsvollstreckung, bzw. Pfändung der Domain betrieben wird, möglich ist, die geforderte Summe zu begleichen, sollte dies auch geschehen. Die Domain wird im Falle der Nichtzahlung durch den Gläubiger verwertet, was dazu führt, dass das Unternehmen die ursprüngliche Domain entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zurückerlangen kann. Eine Zahlung ist meist einfacher und mit weniger wirtschaftlichem Verlust verbunden.

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