Social Media – Juristisch gesehen

Social Media

Social Media und Recht Heutzutage weiß jeder Unternehmer, was Facebook ist und dass es mit dem Begriff „Social Media“ zu tun hat. Social Media ist jedoch mehr, als...

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Social Media und Recht

Heutzutage weiß jeder Unternehmer, was Facebook ist und dass es mit dem Begriff „Social Media“ zu tun hat. Social Media ist jedoch mehr, als nur die Präsentation des eigenen Profils im Internet mit der Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen. Es kann zur firmeninternen Kommunikation, zum Monitoring (welche Meinung haben Verbraucher von uns?), zum Online-Marketing und Onlin-Vertrieb von Produkten, aber auch zum Personalmarketing (wer ist der Bewerber wirklich?) verwendet werden und ist daher in der Zukunft für Unternehmen wohl unverzichtbar. Allerdings sind bei Verwendung von Social Media auch diverse Rechtsvorgaben zu beachten (wie auch bei der eigenen Internetseite). Dieser Beitrag gibt eine Übersicht zu den wichtigsten, rechtlichen Fallstricken.

Markenrecht und Profilname

Die Verwendung fremder Marken zur Bewerbung eigener Produkte und Dienstleistungen ist bekanntlich rechtswidrig und kann vom Markeninhaber kostenpflichtig abgemahnt werden. In den vergangenen Jahren hatten Gerichte insbesondere im Zusammenhang mit Google Adwords zu klären, inwieweit identische oder ähnliche Begriffe die fremde Marke überhaupt verletzen (siehe z.B. EuGH Az. C-236/08).

Im Social Media ist eine solche Markenverletzung ebenfalls möglich und zwar insbesondere durch Verwendung eines fremden Benutzernamens. So sind bei Facebook in der Vergangenheit vermehrt Profile aufgetaucht, die den Namen einer geschützten Marke verwenden. Hierdurch soll erhöhtes Interesse der anderen Nutzer erregt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch äußerst gefährlich, denn jeder Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Profil würde dem gegnerischen Anwalt ausreichen, um eine Markenverletzung zu erkennen. Zu beachten ist hier insbesondere das Urteil des KG Berlin (Az. 5 W 71/11).

TIPP: Es sollte daher im Social Media stets der eigene Name bzw. die eigene Firma als Profilname verwendet werden. Fremde Marken sind absolut tabu.

Datenschutz durch Berechtigungskonzept

Unternehmen können sich bei Social-Media-Seiten mit dem eigenen Namen anmelden. Gepflegt wird das Profil (anders als die Internetseite) jedoch meist nur von einem einzigen Mitarbeiter, der z.B. bei Facebook auch namentlich benannt ist (Coca Cola Company, attended by Betty Clarke). Probleme können nun auftauchen, wenn sich eine andere Person des Unternehmens in dieses Profil einloggt und entweder personenbezogene Daten einsieht oder aber z.B. über das Profil geheime Kundendaten veröffentlicht. In beiden Fällen wäre das Unternehmen rechtlich selbst verantwortlich für die Datenschutzverletzung und hat – neben dem Image-Schaden – auch noch ein Ordnungsgeld der Datenschutzbehörden zu erwarten.

TIPP: Erweitern Sie daher im Rahmen der IT-Compliance Ihr Berechtigungskonzept für den internen Systemzugang auf den Bereich Social-Media, so dass jederzeit klar ist, wer zum Profil Zugang hat.

BGB und Negativbewertung

Social Media bedeutet auch immer die Kommunikation zwischen Internetnutzern. Diese kann jedoch bekanntlich auch durch eigene Beiträge erfolgen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Inhalte dieser Beiträge (in Diskussionsforen, auf der eigenen Profilseite etc.) rechtlich beanstandet werden können. Hier kann auf eine umfangreiche Rechtsprechung zu Foreneinträgen verwiesen werden:

Erlaubt sind stets die wahre Tatsachenbehauptung sowie die reine Meinungsäußerung. Letztere genießt allerdings nur dann den Schutz von Art. 5 GG, wenn sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist (BVerfG Az. 1 BvR 1376/79, BGH Az. VI ZR 227/08). Insoweit kann auch die Meinungsäußerung rechtswidrig sein, wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllt und sich z.B. in Schmähkritik und Beleidigung erschöpft.

TIPP: Lassen Sie die Inhalte Ihres Social-Media-Profils regelmäßig überwachen. Negative Äußerungen haben hier nichts zu suchen.

Datenschutz und Like-Button von Facebook

Die Problematik von Facebooks „Like-Button“ ging vor einiger Zeit durch die Presse. Datenschützer weisen darauf hin, dass die Einbindung des Buttons dafür sorge, dass die Daten des eingeloggten Nutzers in die USA an Facebook übertragen würden, ohne dass der Nutzer zu dieser Datenübertragung außerhalb der EU seine Einwilligung erklärt hat. Die Übermittlung ist daher datenschutzwidrig und kann mit einem Ordnungsgeld bis zu EUR 300.000,- sanktioniert werden. Richtigerweise muss daher vor Darstellung des Like-Buttons ein Textfeld mit der Einwilligungserklärung erscheinen, die der Nutzer dann per Mausklick bestätigen muss, bevor sich die Internetseite öffnet. Dass diese Vorgehensweise nicht praktikabel ist, liegt auf der Hand. Deshalb:

TIPP: Verzichten Sie bei Social Media bis zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage auf den Like-Button von Facebook.

TMG und Impressum

Anbieter von Telemediendiensten im Internet haben nach § 5 TMG unterschiedliche Angaben zum eigenen Unternehmen zu tätigen. Die eigene Internetseite ist definitiv ein solcher Telemediendienst. Stellt sich also die Frage, ob auch die eigene Profilseite auf z.B. Facebook ein Telemediendienst ist, so dass dort ein vollständiges Impressum anzugeben ist.

Diese Rechtsfrage ist derzeit noch ungeklärt. Zwar besteht Einigkeit unter den Juristen, dass der Nutzer auf der Profilseite Gelegenheit haben muss, das Impressum auf leichte Weise aufzurufen. Dies kann jedoch nach derzeit wohl überwiegender Meinung in der Literatur auch durch einen Hyperlink auf die eigene Internetseite (hier Impressum) erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Urteile diese Bewertung im Social Media Recht anders sehen.

UWG und Spamming

Beim Social Media kann man in einfacher Weise seine eigenen Kontakte anschreiben. Wenn man etwa bei Xing eine Gruppe eröffnet hat, kann man mit einem Klick ggf. mehrere hundert Personen erreichen. Die AGB der Social-Media-Anbieter sehen daher regelmäßig vor, dass die internen Nachrichten nicht für Multi-Level-Marketing o.ä. missbraucht werden dürfen. Diese Regelungen stehen in Einklang mit § 7 UWG, wonach die Werbung per elektronische Post nur zulässig ist, wenn eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt.

TIPP: Werbebriefe über Social-Media-Seiten (z.B. Xing) sollten für jedes Unternehmen tabu sein, es sei denn, es handelt sich hier um Fanprofile, die gerade aktuelle Angebote des Unternehmens wünschen.

UWG und Werbung

Social-Media-Anbieter finanzieren sich meist über Werbung. Es wird daher bei der Nutzung der Plattformen jeweils am Rand Werbung anderer Unternehmen eingeblendet. Diese Möglichkeit hat natürlich auch der Profilinhaber selbst. Allerdings sollte bei der Werbung auf Social-Media-Seiten beachtet werden, dass der cookie-gesteuerte, gezielte Einsatz von Werbung datenschutzrechtlich nicht unumstritten ist. Sobald die Werbung vom Anbieter so individualisiert ist, dass das bisherige Surf-Verhalten des Nutzers die erscheinende Werbung beeinflusst, sollte eine datenschutzrechtliche Prüfung dieser Werbemaßnahme durch die eigene Rechtsabteilung erfolgen.

Weiterhin bei Social Media zu beachten ist das Verbot der verdeckten Werbung. § 3 III UWG sieht diesbezüglich vor, dass der vom Unternehmen finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung verboten ist, wenn sich der werbliche Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder der Art der Darstellung eindeutig ergibt (Anhang Nr. 11). Unternehmen sollten daher die Werbung per redaktionellen Beitrag auf der eigenen Profilseite (und auch anderswo) deutlich als „Anzeige“ oder „Werbung“ kennzeichnen.

Soweit der Beitrag auf der eigenen Social-Media-Profilseite Bezug auf Konkurrenten nimmt, ist zudem § 6 UWG zu beachten, wonach der Gesetzgeber für die vergleichende Werbung besondere Grundregeln aufgestellt hat (z.B. Unterbinden einer Verwechslungsgefahr etc.).

Fazit

Social Media ist durchaus auch für Unternehmen interessant. Allerdings sollte dieses Thema im Unternehmen vorher einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Zu beachten sind hierbei insbesondere die kostenträchtigen Bereiche des Marken- und des Wettbewerbsrechts, da hier die meisten Abmahnungen ihre Grundlage finden.

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