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Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist bzw. in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt.

Grundsätze

Gegenstand des Urheberrechtsschutzes. Umfasst sind immaterielle, geistige Werke- also Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Diese müssen als Ergebnis persönlichen Schöpfens einen geistigen Gehalt zum Ausdruck bringen, eine konkrete, sinnlich wahrnehmbare Form haben und sich durch schöpferische Individualität auszeichnen.

Gebiete. Der Urheberrechtschutz wird benötigt im Bereich der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Die geschaffenen Werken werden durch das Urheberrecht vor unerlaubter Verwertung geschützt. Dem Urheber stehen zum einen Urheberpersönlichkeitsrechte und zum anderen die Verwertungsrechte, d.h. der wirtschaftliche Interessenschutz zu. Gegen die unerlaubte Verwertung seines Werkes hat der Urheber darüber hinaus auch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

Formfreiheit. Der Urheberrechtsschutz ist unabhängig von der Erfüllung formeller Voraussetzungen. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit, d.h. dass z.B. die Hinterlegung bei einer Behörde oder die Eintragung in ein Register nicht erforderlich sind. D.h. auch, dass für den Urheberrechtsschutz keinerlei Kosten entstehen, dass eine Anmeldung oder Eintragung nicht von Nöten ist. Auch das Copyrightzeichen © ist keine Schutzvoraussetzung, sondern kann vom Urheber freiwillig angebracht werden. Allerdings ergibt sich zugunsten des ©-Verwenders der Vorteil, dass dieser bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen wird (§ 10 UrhG).

Schutzdauer. Die Schutzdauer des Urheberrechts währt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach wird das Werk gemeinfrei. Verwandte Schutzrechte haben dagegen eine geringere Schutzdauer von - je nach Schutzrecht - zwischen 15 und 50 Jahren.

Miturheber. Sind mehrere Urheber an der Schaffung eines Werkes beteiligt, so bilden diese Miturheber gemeinsam eine Gesellschafts Bürgerlichen Rechts, sodass für sie die §§ 705 ff. BGB zur Anwendung kommen. Handlungen im Außenverhältnis, wie z.B. die Abschließung eines Gema-Berechtigungsvertrages, sind somit nur mit Zustimmung alles Miturheber möglich (OLG Frankfurt a.M. 11 U 26/05).

Erschöpfungsgrundsatz. Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk allerdings einmal mit der Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht worden, so erschöpfen sich die weiteren Verbreitungsrechte. Der Weiterverkauf eines gebrauchten Software-Programmes ist somit beispielsweise zulässig. 

Schutzumfang im Internet

Website. Umfangreich gestaltete Webseiten werden von den Gerichten regelmäßig nicht als Werk angesehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Messlatte für den Grad der Individualität bei Screendesign sehr hoch gelegt werden müsse, da sich Webseiten inhaltlich sehr ähneln (OLG Hamm 4 U 51/04, OLG Frankfurt 11 U 64/04, LG Köln 8 O 798/04). Eine abweichende Ansicht vertritt das Landgericht München I (7 O 1888/04). Werden jedoch ganze Teile von Webseiten von anderen übernommen, kommt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (hier Ausbeuten fremder Leistung) in Betracht. Entsprechend stellt auch das so genannte Framing, das Einbinden von fremden Seiten in die eigene Website, einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar (LG München 21 O 20028/05).

Layout. Die eigene Erstellung eines Layouts steht regelmäßig nicht unter dem Schutz des Urheberrechts. Insoweit ist nach Ansicht der Gerichte die Anordnung von Text und Bild zueinander allein mangels individueller Eigenart nicht schutzfähig. Quellcodes von Java-Scripten und Java-Applets sind allerdings ausdrücklich vom Urheberrechtschutz umfasst.

Icon. Die im Internet als Navigationshilfe verwendeten Icons müssen grundsätzlich für jedermann Verwendung finden und fallen daher regelmäßig auch nicht unter den Schutz des Urheberrechts. Allerdings kommt eine Anmeldung als Geschmacksmuster in Betracht.

Fotos & Thumnails. Wie in der Zeitung oder im Fernsehen geniesst auch das selbst aufgenommene Foto im Internet aus urheberrechtlicher Sicht ein hohes Schutzpotential. Der Differenzierung zwischen "Schnappschuss" und "professioneller Aufnahme" (siehe auch "Einzelne Werke") kommt dabei im Netz eine gewisse Bedeutung zu. Möchte man aus einem Foto einen kleinen Bereich herauskopieren und in die eigene Website einstellen, so dürfte dies allerdings bei der professionellen Aufnahme eine Urheberechtsverletzung darstellen, beim Schnappschuss dagegen nicht. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ist die unbefugte Verwendung von fremden Fotos auf der eigenen Website bereits als Urheberrechtsverletzung anzusehen, insofern diese gar nur als Thumbnails eingebaut werden. Thumbnails sind kleine digitale Grafiken, Bilder oder Fotos, die als Vorschau für eine größere Version dienen (O LG Hamburg zur Verwendung von fremden Thumbnails 308 449/03, OLG Thüringen 2 U 319/07). Auch von Foto-Studios in einer Auftragsarbeit gefertigte Lichtbildner sind auf Seiten des Foto-Studios urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Zustimmung ins Netz gestellt werden (LG Köln 28 O 468/06). Texte können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz erlangen, insofern sie eine gewisse gestalterische Höhe erreichen. Der Suchmaschinenbetreiber Google hat hier gleich ein ganz neues Gebiet eröffnet, die so genannte "Online-Bibliothek". Es geht dabei um die Digitalisierungen von Büchern, die anschließend über ein Suchportal zur Volltextsuche freigegeben werden. Die Rechtsprechung hat hierzu allerdings noch kein richterliches Urteil gefällt. Die Weitergabe von "Abstracts" (Zusammenfassungen anderer Texte) ist allerdings zulässig, insofern das Original bereits veröffentlich wurde (LG Frankfurt a.M. 2-03 O 172/06). Nachrichtentexte, die unter Quellenangabe auf eigene Webseiten übernommen werden, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz (LG Düsseldorf 12 O 194/06)

Texturen auf Second Life. Auch Texturen in Internetportalen können dem Urheberschutz unterliegen. Allerdings muss hierzu eine ausreichende, schöpferische Höhe erreicht werden. Die Übernahme von Texturen unter Vorlage von Fotos vom Kölner Dom reichen für eine solche schöpferische Höhe jedoch nicht aus, da es an der erforderlichen Eigenleistung in künsterischer Sicht fehlt (LG Köln 28 O 124/08). 

Software und Datenbanken

Für den IT-Unternehmer spielt das Urheberrecht besonders im Bereich der Software und Datenbanken, die für die Firma das Ergebnis der eigenschöpferischen Leistung darstellt und häufig die Basis der geschäftlichen Tätigkeit bildet, eine sehr gewichtige Rolle. Mit der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das digitale Zeitalter ist speziell diesen Bereichen ein eigener Abschnitt im Gesetz zu Gute gekommen. Es gelten folgende Grundsätze:

Software. Computerprogramme sind ausdrücklich von Urheberrechtschutz umfasst. Erstellt also ein Mitarbeiter ein Programm auf Anweisung des Arbeitgebers, so steht Letzterem das Urheberrecht an dem Werk zu, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter das Programm während seiner Arbeitszeit oder in der Freizeit erstellt hat (OLG Köln 6 U 132/04).

Handel mit gebrauchter Software. Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ist rechtlich umstritten. Nach Ansicht des OLG München ist eine Klausel in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen des Softwareherstellers zulässig, die es verbietet, die Software gebraucht weiter zu veräußern, da immaterielle Wirtschaftsgüter nicht von dem Erschöpfungsgrundatz des UrhG erfasst werden (OLG München 6 U 1818/06). Eine andere Auffassung vertritt das OLG Hamburg in einer Entscheidung vom 23.02.2006 (5 U 140/06).

Datenbanken. Gerade im Internet spielen Datenbanken eine große Rolle. Die Erstellung von Datenbanken erfordert jedoch regelmäßig einen erheblichen Zeitaufwand, so dass gesetzlich festgelegt wurde, dass diese ebenfalls dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen (§ 4 UrhG). Geschützt wird einerseits das Urheberrecht an der Datenbank (Datenbankwerk) sowie andererseits Leistungsschutzrechte für solche Datenbanken, die zwar eine schöpferische Leistung aufweisen, deren Erstellung jedoch eine wesentliche Investition erfordert hat (§§ 87a ff. UrhG). Der Schutz von Datenbanken im Internet wurde u.a. bestätigt durch folgende Urteile: BGH I ZR 290/02, OLG Köln 6 U 172/03, LG München 21 O 7402/02, LG München 21 O 506/05, BGH I ZR 185/03, LG München 21 O 4177/04, BGH I ZR 311/02.

Datenbankwerke. Das Urheberrecht schützt ausschließlich die Struktur der Datenbank (Datenbank als Gesamtheit), nicht dagegen den Inhalt, so dass einzelne Informationen der Datenbank (Texte, Musikstücke) nicht vom Schutz der Datenbank umfasst sind. Wenn also jemand die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen übernimmt, kann der Urheber dieses verbieten. Soweit dagegen lediglich einzelne Teile der Datenbank übernommen werden, ist dies ohne Zustimmung des Datenbankerstellers zulässig. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass auch eine unwesentliche Übernahme verboten ist, wenn diese Handlung einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt (§ 87b UrhG.)

Inhaber der Leistungsschutzrechte ist somit derjenige, welcher die Investitionen vorgenommen hat. Dieser erhält nach § 87b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben (BGH I ZR 1/02).

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