Telefonwerbung: Hoher Maßstab für Einwilligung auch im B2B-Handel

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Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 03.11.2009 (Az.: 18 O 113/09) die Messlatte für das Bestehen von Einwilligungen für Telefonwerbung im B2B-Bereich sehr hoch angesetzt. Nach...

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Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 03.11.2009 (Az.: 18 O 113/09) die Messlatte für das Bestehen von Einwilligungen für Telefonwerbung im B2B-Bereich sehr hoch angesetzt. Nach Ansicht des Gerichts reicht für die Annahme einer Einwilligung, allgemeine Sachbezogenheit nicht aus.
In dem vom LG Hannover behandelten Fall ging es um einen Anbieter von Bürosystemen, der bei einem anderen Unternehmen anrief und Werbung für seine Produkte machte.
Die Verbraucherzentrale Hannover klagte gegen diesen Anruf und stellte diesen als einen „Cold Call“ dar.

Der Beklagte jedoch, sah eine mutmaßliche Einwilligung darin, dass das hier angerufene Unternehmen über moderne Bürokommunikationsgeräte verfügen müsse. Dies ließe auf eine allgemeine Sachbezogenheit schließen.
Das Landgericht gab zum Erstaunen des Anrufers, der Verbraucherzentrale Recht.

Als Begründung führen die Richter an, dass auch im B2B-Bereich keineswegs von einem Einverständnis des angerufenen Unternehmens auszugehen sei, nur weil eine allgemeine Sachbezogenheit vermutet werden kann.
Für das Vorliegen einer Einwilligung sei nach Ansicht des Gerichts notwendig, dass ein konkreter und aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliege. Für den Werbenden müssen Anhaltspunkte ersichtlich sein, aus welchen sich ein konkreter Bedarf der beworbenen Mittel ableiten lässt.
Im Falle eines Anrufes, der auf der Überlegung basiert, dass eine einfache Sachbezogenheit vorliegen müsste, begeht der Anrufer einen Wettbewerbsverstoß in Form eines unerlaubten Werbeanrufes.

Links:Informationen des Justizministeriums zur Telefonwerbung auf bmj.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bisher galt die genaue Definition von Einwilligungen, bezogen auf Werbeanrufe im B2B-Bereich als nicht klar umrissen und unter IT-Recht Anwälten wurden unterschiedliche Meinungen vertreten.
Das Urteil des Landgerichts Hannover grenzte die Auslegungsfreiheit deutlich ein und knüpfte in seinen Überlegungen stark an den B2C-Bereich an. Somit sollten Werbeanrufe im B2B-Bereich auch nur dann getätigt werden, wenn deutliche Tatsachen auf das Einverständnis des Anzurufenden schließen lassen.

Um keine Risiken einzugehen, sollten Werbeanrufen auch im B2B-Bereich nur dann getätigt werden, wenn konkrete Einwilligungen vorliegen, oder bereits aus vorherigen Kontakten ersichtlich sein könnte, dass ein konkreter Bedarf an einer Leistung oder an einem Produkt bestehen könnte. Konkreter Bedarf sollte nicht schon dann unterstellt werden, wenn im Geschäftsfeld des Anzurufenden grundsätzlich Dienste oder Produkte des Werbenden verwendet werden könnten.

 

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