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20.11.2006

Direktmarketing und Datenschutz

Das Direktmarketing spielt in der heutigen Informationsgesellschaft eine zunehmende Rolle. Inzwischen gibt es eine Fülle von Adressanbieter, die ihre ständig aktualisierten Datenbanken mit Personenbezug an Unternehmen mit Marketingabsicht für teures Geld zur Verfügung stellen.

Zulässigkeit der Erhebung von Daten

Die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten ist nach dem Gesetz (§ 4 BDSG) nur zulässig, soweit entweder das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt oder die jeweilige natürliche Person eingewilligt hat.

Soweit keine ausdrückliche Einwilligung in die Speicherung vorliegt, kommt nach dem Gesetz regelmäßig § 28 BDSG zum Tragen, wonach die Datenerhebung im Rahmen geschäftsmäßiger Datenverarbeitung erfolgt, also ein vertragliches Verhältnis besteht.

Erfolgt die Datenerhebung jedoch geschäftsmäßig, also z.B. zur Datensammlung im Rahmen des Adresshandels, so regelt sich die Zulässigkeit nach § 29 BDSG.

Hiernach ist die Erhebung etwa zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitungen, Rundfunk, Telefonbücher etc.) entnommen werden können oder eine Befugnis zur Datenerhebung aus anderen Gründen besteht (Veröffentlichung von berufsbezogenen Daten), soweit nicht ihre schutzwürdigen Interessen der Erhebung entgegenstehen (§ 29 I Nr. 2 BDSG). Nach überwiegender Rechtsprechung wird hinsichtlich dieser schutzwürdigen Interessen in die Bereiche Intim-, Individual- und Privatsphäre unterteilt. Sind die gespeicherten Informationen der Intim- und Individualsphäre (z.B. Informationen aus dem häuslichen oder engeren familiären Bereich der Person) zuzuordnen, so überwiegt das Interesse der Person an einer Nichterhebung dieser Daten. Bei Berühren der Privatsphäre (z.B. objektive Informationen des Wirtschaftslebens des Betroffenen) jedoch, muss das Interesse der Person gegenüber der Datenerhebung zurückstehen. Allgemein lässt sich der Grundsatz aufstellen, dass das Interesse des Betroffenen an der Nichterhebung seiner Daten umso größer ist, je aussagekräftiger und detaillierter das sich aus der Zusammenführung der erhobenen Daten ergebende Profil.  

Auch kann sich die Zulässigkeit nach § 29 I Nr. 1 BDSG ergeben, wo es maßgeblich um solche Daten geht, die nicht allgemein zugänglich sind. Hiernach ist die Datenerhebung erlaubt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung hat. In dieser Alternative genügt daher überhaupt das Bestehen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, um die Erhebung dessen Daten unzulässig zu machen. Der Datenbankbetreiber hat bei Erhebung nichtöffentlicher Personendaten also immer auch die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu beachten und im Zweifel die Erhebung und Speicherung zu unterlassen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei elektronischen Verzeichnissen (etwa ein Onlinetelefonbuch) der geäußerte Wille zur Nichtspeicherung gegenüber den Betreibern anderer Datenbanken auch vom Anbieter zu beachten ist (§ 29 III BDSG).

Im Ergebnis ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen des Direktmarketings immer dann zulässig, wenn entweder die Daten aus einem öffentlichen Bestand stammen und nicht die Intim- und Individualsphäre betroffen ist oder die Daten einem nicht-öffentlichen Bestand entnommen sind, ohne dass schutzwürdige Interessen der jeweiligen Person berührt werden.

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Zulässigkeit der Weitergabe von Daten

Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des § 29 II BDSG weitergegeben werden.

Nach § 29 II Nr. 1 BDSG ist dies einerseits der Fall, wenn der Dritte ein berechtigtes Interesse (wirtschaftliche Interessen ausreichend) an der Kenntnis sämtlicher Daten glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Kriterium der „glaubhaften Darlegung“ soll verhindern, dass die Personendaten etwa über den Einzelhandel massenhaft vertrieben werden.

Auch zulässig ist die geschäftsmäßige Weitergabe von personenbezogenen Daten, wenn es sich hierbei um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf Zugehörigkeit, Berufs- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift oder Geburtsjahr beschränken (§ 29 II Nr. 2 BDSG).

Auch in dieser Alternative darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Wichtig ist im Rahmen der Weitergabe, dass der Adresshändler die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung aufzuzeichnen hat (§ 29 II S.3 BDSG).

Im Ergebnis ist die Weitergabe personenbezogener Daten daher zulässig bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten berechtigten Interesses oder Vorliegen von listenmäßig zusammengefassten Daten über eine Personengruppe, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe stets zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung führt.

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Fazit

Es wird deutlich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten einem umfangreichen Regelungswerk unterliegt. In diesem Beitrag wurde der Schwerpunkt auf die Datenerhebung außerhalb des Internets gelegt. Für den Bereich des Internet (Onlineshops etc.) gelten spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes, auf die hiermit verwiesen wird.

Sowohl Anbieter von Adressdatenbanken als auch IT-Unternehmer mit Absicht zum Erwerb solcher Daten sollten obige Hinweise genau beachten und im Zweifel einen sachkundigen Berater einbeziehen.

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