Das Thema EU-Domains war in den Jahren 2005 und 2006 ganz oben auf der ToDo-Liste europäischer Unternehmen. Inzwischen hat sich der Trubel gelegt und viele EU-Domains sind bereits vergeben. Aktuell ist jedoch noch immer das Thema ADR-Verfahren vor dem Tschechischen Schiedsgerichtshof. Hieran muss sich nämlich jeder Unternehmer richten, der bessere Rechte an einer fremden EU-Domain besitzt.
Rechtsgrundlage
Die EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 sieht vor, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit EU-Domains im Rahmen eines Schiedsverfahren (ADR) durchzuführen sind. Für die Durchführung wurde von der EURid (zunächst) das Tschechische Schiedsgericht (Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik) benannt, welches heute als einzige Institution zuständig ist. Das ADR dient quasi als Widerspruchsverfahren bei der Anmeldung von EU-Domains und wird immer dann erforderlich, wenn sich jemand (der Beschwerdeführer) dadurch in seinen Rechten verletzt sieht, dass ein anderer den Zuschlag zur umstrittenen EU-Domain erhalten hat.
Fristen
Die Beschwerde ist im Rahmen der Sunrise-Periode innerhalb von 40 Tagen (Beschwerdefrist) nach Registrierung der Domain zulässig. Eine Aktivierung der Domain im Internet erfolgt erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist. Kommt es also zum ADR-Verfahren, so bleibt die Domain zwar für den Beschwerdegegner registriert, jedoch im Internet unerreichbar.
Prüfungsumfang
Das Schiedsgericht prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob die Entscheidung der EURid gegen die Bestimmungen der EU-Verordnungen 733/2002 oder 874/2004 verstoßen hat. Grundlage dieses Anspruchs sind immer bessere Rechte an der jeweiligen Bezeichnung. Der Beschwerdeführer muss also nachweisen, dass
- eigene Marken- oder Namensrechte bestehen, die mit der Domain identisch oder verwechselbar sind und
- dass der Domaininhaber (Beschwerdegegner) die Domain unberechtigt (keine eigenen Rechte) oder sogar bösgläubig angemeldet hat.
Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß Art. 21 der EU-Verordnung 874/2004 vor, wenn
- der Domäneninhaber vor der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Domänennamen oder einen Namen, der diesem Domänennamen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder nachweislich solche Vorbereitungengetroffen hat;
- der Domäneninhaber ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domänennamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen;
- der Domäneninhaber den Domänennamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.
Bösgläubigkeit liegt hiernach vor, wenn
- aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
- der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domänennamen verwenden kann, sofern (1) dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; oder (2) der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde; oder (3) der Inhaber eines Domänennamens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht, zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domänennamen in einschlägiger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Streitbeilegungsverfahrens nicht getan hat
- der Domänenname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören; oder
- der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann; oder
- der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werdenkann.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Parteien bindend. Sie findet jedoch nicht statt (es kommt zur Aussetzung), wenn während des Verfahrens ein Gerichtsprozess in selbiger Sache eingeleitet wurde.
Im Rahmen der Sunrise-Perioden ist ebenfalls die Durchführung eines ADR-Verfahrens möglich. Hier stützen sich die Beschwerden auf eine fehlerhafte Kontrolle der eingereichten Markennachweise, also etwa darauf, dass die registrierte Domain nicht vollständig mit der Marke übereinstimmt oder bei Wort-/Bildmarken das Wortelement der Marke nicht ausreichend dominant bzw. unterscheidungskräftig ist. Denkbar wäre auch (im Rahmen der Sunrise II ) ein Vorgehen mittels der Begründung, der registrierte Handelsname (Unternehmenkennzeichen) sei nicht ausreichend geschützt (etwa anderslautend im Handelsregister eingetragen).
Benutzungszwang
Die obigen Beispiele zum berechtigten Interesse zeigen, dass die Anmeldung einer EU-Domain zwingend mit der berechtigten Verwendung des Domainbegriffs verbunden ist. Eine fehlende Berechtigung führt im ADR-Verfahren - in Verbindung mit fremden identischen/ähnlichen Rechten - zur Löschung der Registrierung. Die EU-Verordnung 874/2004 schreibt damit mittelbar einen Benutzungszwang wie im Markenrecht vor.
Wichtig: Anmelder von EU-Domains sind daher gut beraten, die Benutzung des angemeldeten Begriffs auch nachweisen zu können.
Domainherausgabe aufgrund besserer Rechte
Es ist bereits heute davon auszugehen, dass sich Personen eine EU-Domain registrieren, obwohl jemand anderes in der EU bessere Rechte an dem Begriff besitzt. In diesem Fall greift wiederum Art. 22 der Verordnung 874/2004: Im Falle einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung von EU-Domains kann ein Widerruf erfolgen, wenn die Domain mit einem anderen Namen, für den nachweislich Rechte (Marken, geographische Angaben, Geschäftsbezeichnungen, Familiennamen, Titel geschützter künstlerische/literarische Werke) bestehen, identisch oder verwirrend ähnlich ist und der Beschwerdegegner die Domain unberechtigt (keine eigenen Rechte) oder sogar bösgläubig angemeldet hat.
ACHTUNG: Die obigen Rechte müssen in der EU Schutz genießen. US-Marken sind daher beispielsweise von obigen Rechten nicht umfasst.
Kosten
Die Kosten des Schiedsverfahrens belaufen sich bei einer dreiköpfigen Schiedskommission gemäß Gebührenordnung auf insgesamt EUR 3.990,00 für ein bis zwei Domains. Bei einer Klärung von drei bis fünf Domains reduzieren sich die Gebühren anteilig auf EUR 4.700,00. Bei einem Richter beträgt die Verfahrensgebühr lediglich EUR 1.990,00. Dies ist jedoch die Minimalgebühr für ein ADR-Verfahren. Insgesamt sollte man sich als Beschwerdeführer einer EU-Domain also darüber im Klaren sein, dass das ADR-Verfahren mit erheblichen Kosten verbunden ist.
WICHTIG: Die Kosten trägt grundsätzlich immer der Beschwerdeführer, auch wenn dieser das Verfahren gewinnt.
Die Gebührentabelle der EURid für das ADR-Verfahren finden Sie hier.
Rechtsfolge der ADR-Entscheidung
Für den Beschwerdeführer stellt sich im Rahmen des ADR-Verfahrens die Frage, welche Konsequenzen eine stattgebende Entscheidung für ihn hat. Wünschenswert wäre sicherlich ein unmittelbarer Übertragunganspruch. Eine solche Entscheidung würde jedoch vorrangige Bewerber auf die jeweilige Domain übergehen (siehe Rangliste zur jeweiligen Domain). Insoweit führt die stattgebende Entscheidung des Schiedsgerichts immer lediglich zur Löschung der Domain für den Beschwerdegegner und damit (wie beim Disputeverfahren der Denic) automatisch zum Nachrücken des jeweils für die Domain Nachfolgenden.
FAZIT: Befinden Sie sich mit Ihrem Domainregistrierungsantrag auf Position 4, so wird sich das ADR-Verfahren für Sie nicht lohnen, da ohnehin ein anderer die EU-Domain erhalten wird.
Markenverletzungsverfahren
Hieraus ergibt sich folgende Konsequenz: Inhaber von Markenrechten haben die Möglichkeit, EU-Domaininhaber kostenpflichtig auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn die Domain identisch oder ähnlich zur Marke ist und diese Markenrechte prioritätsälter sind.
Beispiel: Registriert sich also eine Firma 123Oktivan Reinigungsservice GmbH die EU-Domain www.123oktivan.eu, so muss sie damit rechnen, vom Inhaber der EU-Marke 123octivam abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, wenn der Markeninhaber ebenfalls im Bereich Reinigung tätig und seine Marke prioritätsälter ist. Da die Kosten eines gerichtlichen Markenverletzungsverfahrens leicht die Summe von EUR 15.000,00 erreichen können, ist in obigem Fall allerdings zu hoffen, dass der Markeninhaber zunächst das ADR-Verfahren mit erheblich geringeren Kosten wählt. Der Vorteil für den Markeninhaber liegt hier in der zeitlichen Durchsetzung der Unterlassungsansprüche: Während das Gerichtsverfahren bis zu 18 Monate dauern kann und dann auch noch im Rahmen der Vollstreckung – ggf. international – umgesetzt werden muss, findet im Falle des Obsiegens vor dem ADR-Schiedsgericht eine Umschreibung im Register bereits innerhalb weniger Wochen statt.
Verhaltensvorschlag
Aus obigen Informationen ergibt sich folgende Konsequenz:
Sind Sie Inhaber einer Marke und finden heraus, dass die jeweilige EU-Domain von einer anderen Person registriert wurde, obwohl diese keine besseren Rechte besitzt, so kann der Gegner kostenpflichtig abgemahnt und ggf. nachfolgend vor den Landgerichten verklagt werden. Alternativ wäre auch die Durchführung eines ADR-Verfahrens möglich, wobei die Kosten allerdings von Ihnen zu tragen sind. Beiden Fälle übernimmt gern die Kanzei Dr. Wulf für Sie. Bitte richten Sie ggf. eine Onlineanfrage an uns. Wir werden Sie dann per eMail über die beste Vorgehensweise informieren.
Bezwecken Sie allerdings selbst die Anmeldung einer EU-Domain, so sollten Sie zuvor die Markenregister auf Identität und Ähnlichkeit hinsichtlich besserer Rechte untersuchen lassen, da ohne eine professionelle Recherche die Gefahr einer Verletzung fremder Marken erheblich ist. Kostengünstige Markenrecherchen erhalten Sie von der Kanzlei Dr. Wulf.
