Domainauswahl
Die richtige Wahl der Internetdomain führt regelmäßig zu Wettbewerbsvorteilen, da potentielle Kunden das Unternehmen im Internet besser und einfacher erreichen. Es gilt daher, für das eigene Unternehmen eine einfache und einprägsame Domain zu finden und weitreichend zu sichern.
Namen
Das Namensrecht (§ 12 BGB), das Pseudonym (BGH I ZR 296/00), der Firmenschutz (§ 37 HGB) sowie der markenrechtliche Schutz der Geschäftsbezeichnung (§§ 5, 14 MarkenG) gewähren dem eigentlichen Namensinhaber umfangreiche Befugnisse, um gegen eine solche Domainregistrierung vorzugehen (Unterlassung, Schadensersatz). Dies wurde ausdrücklich durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (1 BvR 2047/03). Sogar Künstlernamen werden geschützt, soweit sie Verkehrsgeltung haben (hierzu: BGH vom 26.06.2003 - I ZR 296/00; AG Nürnberg vom 29.06.2004 - 14 C 654/04).
Beispiele: Kurt-Biedenkopf.de (BGH I ZR 82/01), Zoll.de (LG Bochum 4 O 166/02), FH-WF.de (OLG Braunschweig 2 W 233/03), Vallendar.de (OLG Koblenz 8 U 1842/00), Verteidigungsministerium.de (LG Hannover, K&R 2001, S. 652), Luckenau.de (OLG Brandenburg, MMR 2001, S. 174), Alsdorf.de (OLG Köln, GRUR 2000, S. 798), postbank.com (LG Köln, 3 O 343/04), otto-versand.ch (D2005-0790), cat-ersatzteile.de (LG Düsseldorf, 2a O 32/06).
Abweichend von diesem Grundsatz bestehen allerdings die fünf folgenden Ausnahmen.
AUSNAHME 1: Beschreibender Begriff
Wird ein fremder Name von einem Dritten verwendet und handelt es sich hierbei um einen beschreibenden Begriff oder um einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, so scheidet ein Unterlassungsanspruch des Namensinhabers aus (OLG Stuttgart 2 U 184/01, OLG Stuttgart 2 U 150/01, OLG Nürnberg 4 U 1790/05 - suess.de).
AUSNAHME 2: Namensüberlassung
Die Benutzung eines fremden Namens ist allerdings einem Dritten gestattet, insofern der Namensinhaber die Nutzung wirksam gestattet. Dies setzt voraus, dass dem Nutzer die weitgehend freie Verfügung überlassen wird und er auch den wirtschaftlichen Nutzen ziehen darf (LG Hannover 9 O 117/04 - Schmidt.de).
Sollte sich dann aber ein Auch-Namensinhaber gegen den Inhaber der Domain wenden, der selbst nicht Namensträger ist, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Andere leicht und zuverlässig überprüfen kann, ob der Domain-Inhaber zur Nutzung des Namens befähigt wurde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des eigentlichen Namensträgers besteht (BGH I ZR 59/04 - Treuhänderische Domain-Registrierung).
AUSNAHME 3: Gattungsbegriffe
Die Verwendung von Gattungsbegriffen in Domainnamen ist zulässig. Allerdings nur, wenn die Verwendung nicht in kennzeichenverletzenderweise geschieht (BGH I ZR 207/02 - weltonline.de, LG München 27 O 16317/04 - fatum.de, OLG Köln 20 U 45/05 - mahngericht.de).
AUSNAHME 4: Kein markenmäßiger Gebrauch
Wird der geschützte Begriff in einer Domain für eine Webseite verwendet, auf der ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Rechte-Inhaber befasst, liegt keine markenmäßiger Gebrauch vor, da der Verkehr die Seite nicht dem Unternehmen zuordnet (OLG Hamburg 3 U 117/03 - AWD-Aussteiger.de).
AUSNAHME 5: Der Namensinhaber ist verstorben
Die Verwendung eines Namens von einem verstorbenem Künstler oder einer bekannten Person kann im Einzelfall zulässig sein, insofern der Verwender sich auf die Freiheit der Kunst und die Meinungsfreiheit berufen kann (BGH I ZR 277/03 - kinski-klaus.de).
Gleichnamigkeit
Bei Gleichnamigkeit gilt der Grundsatz „First come, first served“, d.h. wer sich mit seinem Namen zuerst eingetragen hat, kann bleiben (BGH zur Ausstrahlung des Markenrechts auf eine Domain-Adresse I ZR 288/02).
Darüberhinaus, wird es der Gleichnamigkeit gleichgestellt, wenn zwei oder mehrere Unternehmen ein Kennzeichenrecht an einer Bezeichnung haben. Auch ein eingetragenes Markenrecht begründet dann in diesem Fall keinen Anspruch auf vorrangige Behandlung.
Tippfehler und ähnliches
Die Anlehnung an einen bekannten Namen oder eine bekannte Marke z.B durch Verwendung von Tippfehlern, Länderändungen oder sofortigen Weiterleitungen ist ebenfalls unzulässig (Telekom vs. Unasi Management Inc. - WIPO, D2005-0423, ecolab.de - OLG Köln vom 20.01.2006 Az. 6 U 146/05, tipp.AG - LG Hamburg 312 O 271/03).
Geographische Ortsangaben
Die Verwendung bekannter Städtenamen oder Ortsangaben als Domain durch unbefugte Dritte ist unzulässig. In Ausübung der Namensrechte kann die jeweilige Stadt Unterlassung und ggf. Herausgabe verlangen.
AUSNAHME: Die Verwendung von Städtenamen kann unter Umständen gestattet sein, wenn diese nicht mit einem wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis oder einem bekannten geographischen Punkt verbunden sind oder die Bezeichnung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip (LG Flensburg 3 O 178/01 - Hasselberg.de, LG Osnabrück 12 O 3937/04 - melle.de, OLG Brandenburg 6 U 123/06 - schlaubetal.de).
Im übrigen kann die Stadt im Falle der Gleichnamigkeit ihr Vorrecht an einer Domain durch Aufgabe der Domain verlieren ("Suhl.de", LG Erfurt, 3 O 2554/01).
