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Domainstreitigkeiten

Internetdomains sind rar, gerade wenn es um beliebte Top-Level-Domains wie DE oder COM geht. Wenn Unternehmen sich in ihren Rechten durch andere Domains beeinträchtigt fühlen, stellt sich die Frage, wem die besseren Rechte zustehen und wie ggf. bestehende Rechte durchgesetzt werden können.

First Come, First Serve

Bei der Vergabe von Internetdomains gilt der Grundsatz „First come, first served“. Die zuständige Registrierungsbehörde (im Fall von DE-Domains z.B. die Denic eG) prüft nicht die Berechtigung des Anmelders, sondern lediglich die Frage, ob die Domain bereits für einen anderen registriert ist. Somit kommt es immer wieder zu Verletzungshandlungen.

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Domainregistrierung

Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann eine Verletzung von Rechten Dritter bedeuten. Die tatsächliche Benutzung durch Einstellen von Inhalten ist nicht erforderlich (BGH I ZR 65/02 - MHO.de, BGH I ZR 296/00 - Maxem.de, LG Köln 33 O 55/04 - Prioritätsprinzip, LG München 33 O 15828/05 - Zwischennutzung , OLG Hamburg 3 U 212/06 - Markenmäßigen Benutzung durch Domainregistrierung, OLG Hamburg 3 W 110/07 - Namensrechte.

Eine Verletzung von Rechten liegt im Weiteren auch vor, wenn ein Provider im Auftrag eines Kunden eine Domain auf seinen Namen registrieren lässt, und sie anschließend für sich selber nutzt. Dies ist unabhängig davon, ob der Domain-Name aus einer eingetragenen Wortmarke bzw. einem schutzwürdigen Namen besteht, oder nicht (BGH I ZR 69/02).

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Wettbewerb

Auch aus wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen kann eine Domainregistrierung rechtswidrig sein, etwa wenn jemand die geschäftliche Bezeichnung oder Marke eines anderen zur Domain anmeldet, um vorsätzlich von der Bekanntheit oder dem guten Ruf zu profitieren.

ABER: Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig (BGH I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale). Hingegen kann eine irreführende Domain-Bezeichnung einen Unterlassungsanspruch begründen (OLG Hamburg 5 U 185/05).

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Registrierung durch Dritte

In der Vergangenheit herrschte die Ansicht in der Rechtsprechung, dass die Registrierung von Fremddomains (für den Auftraggeber, aber im eigenen Namen) eine Haftung gegenüber gleichnamigen Anspruchstellern begründet, da das Namensrecht nicht übertragbar ist (OLG Celle 13 U 213/03, LG Hamburg 302 O 116/04).

Der BGB (I ZR 59/04) hat im Februar 2007 entschieden, dass diese Auffassung nicht länger haltbar ist. Registriert z.B. eine Werbeagentur für einen Kunden eine gleichnamige Domain, so können dritte Namensinhaber nicht gegenüber der Agentur die Herausgabe verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine ausdrückliche Beauftragung der Agentur durch den Namensinhaber vorliegt und darüber hinaus sich dieser Auftrag auch nach Außen hin dokumentiert (z.B. durch die Internetpräsenz des Namensinhabers).

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Domainübertragung

Wer sich zu der Übertragung einer Domain verpflichtet, schuldet nicht nur die Löschung, sondern die erfolgreiche Registrierung der Domain auf den Namen des neuen Inhabers (LG Frankfurt a.M., 2/3 O 341/03).

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COM-Domains

Bei Streitigkeiten um dotCOM-Domains ist in der Regel die "World Intellectual Property Organisation" (WIPO) zuständig. Wer sich durch eine fremde Domain in seinen Rechten verletzt fühlt und sich diese erstreiten will, muss die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen können:

  • Der Domainname muss mit der eigenen Marke, aus welcher der Beschwerdeführer seine Rechte herleitet, identisch oder verwechlungsfähig sein.
  • Der Beschwerdegegner darf weder eigene Rechte, noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben.
  • Der Domainname muss bösgläubig registriert und benutzt worden sein.

BEISPIELE: WIPO zum Streit um "schwansteinhotels.com" (D2005-0839), WIPO entscheidet über "Mister Marlboro" (D2005-0790), WIPO spricht Polo Ralph Lauren Corporation 40 Domains zu (D2005-1027)

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