Schriftgrösse

Newsletter

zur Newsletter-Anmeldung
878
Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Favoriten / RSS-Feed

Aktuelle News

Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

Umlautdomains

Seit dem 1. März 2004 ist es möglich, bei der Denic Umlaut-Domains zu registrieren. In der Folge kam es dadurch immer wieder zu Streitigkeiten, da Unberechtigte z.B. versuchten, auf diesem Wege von dem guten Ruf eines Namens oder einer bekannten Marke zu profitieren.

First come, first served

Wie bei den normalen Domains gilt auch bei Umlautdomains grundsätzlich das Prinzip „First come, first served“. Wer also als Erster eine bestimmte Domain registrieren lässt, hat zunächst ein Vorrecht. Die Denic prüft allerdings nicht, ob der Registrierende auch einen Anspruch auf die Domain hat, oder ob Drittrechte der Anmeldung entgegenstehen. Marken- oder Namensrechte überragen das „First come, first served“ Prinzip, so dass eine erlangte Domain evtl. wieder freigegeben werden muss.

Nach oben

Gleichzeitig vorliegende Anträge

Liegen zwei oder mehrere Anträge auf eine bestimmte Umlaut-Domain gleichzeitig vor, so wird das „First come, first served“ – Prinzip außer Kraft gesetzt. Die zufällige, vorherige Bearbeitung ist irrelevant. In diesem Fall ist vielmehr eine Abwägung der etwaigen Namens- oder Markenrechten an der Bezeichnung vorzunehmen. Beispielsweise kann die vorherige, fünfjährige Benutzung der Domain ohne Umlaut ein Recht auf die begehrte Internetadresse stärken (AG Köln 136 C 161/04 - görg.de).

Nach oben

Fehlende Unterscheidungskraft

Ist die Bezeichnung nicht dazu geeignet, das eigene Angebot von dem eines Konkurrenten zu unterscheiden (fehlende Unterscheidungskraft), so besteht kein Recht auf eine bestimmte Umlaut-Domain.

ACHTUNG: Auch wenn eine Partei eingetragene Wort- oder Bildmarkenrechte besitzt, kann ein Anspruch auf eine Umlaut-Domain aufgrund fehlender Unterscheidungskraft verneint werden (OLG München 29 U 2129/05 - Österreich.de, LG Frankenthal 2 HK O 55/05).

Nach oben

Verwendung der Konkurrenz-Domain

Die Registrierung einer Umlautdomain verletzt zudem nicht zwingend die Rechte eines Konkurrenten, welcher die identische Domain ohne Umlaut bereits verwendet. In einer umstrittenen Entscheidung bezüglich der Domain „Schlüsselbänder.de“, befanden die Richter es für nicht erwiesen, dass der Registrierende gezielt der Zweck verfolgte, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn vom Markt zu verdrängen und wiesen die Klage deshalb ab (OLG Köln 6 U 39/05 - Schlüsselbänder.de, LG Leipzig 05 O 2142/05 - Kettenzüge.de).

Nach oben