Urteil: Zurückgeschickte Artikel dürfen als Neuware verkauft werden

Das AG Rotenburg hat in einem Streit zwischen dem Käufer eines Handys und einem Online-Händler entscheiden, dass der Händler dazu berechtigt ist aus einem Widerruf zurückgekommene Artikel, weiterhin...

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Das AG Rotenburg hat in einem Streit zwischen dem Käufer eines Handys und einem Online-Händler entscheiden, dass der Händler dazu berechtigt ist aus einem Widerruf zurückgekommene Artikel, weiterhin als Neuware anzubieten. Auch wenn bereits Daten des Erstkäufers in den Speicher des Gerätes eingegeben wurden.

Hintergrund:
Ein Onlinehändler bot in seinem Shop ein Handy an, welches von einem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgesendet wurde. Das Gerät wurde als Neuware angeboten.
Ein späterer Käufer stellten dann beim Erhalt der Ware fest, dass bereits Datensätze eingegeben waren und forderte einen Preisnachlass vom Händler.
Die Sache wurde vom Amtsgericht Rotenburg entschieden. Dem Gericht zu Folge muss der Online-Händler keinen Preisnachlass gewähren.
Argumentation des Gerichts:
In der Entscheidung des AG Rotenburg / Wümme vom 26.11.2007 (Az. 5 C 350/07) wurde diese Aussage damit begründet, dass ein reiner, bei Mobiltelefonen durchaus üblicher, Test der Funktionen innerhalb der Widerrufszeit nicht dazu führen würde dem Gerät den Status „neu“ abzuerkennen. Ein Verlust der Eigenschaft „neu“ könne nur dann gesehen werden, wenn der Erwerber das Gerät länger testet als über den Zeitraum der Widerrufsfrist- und vor allem über die reinen Funktionsprüfung hinaus.
Dieses sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass Gericht.
Links:Bericht auf jurablogs.com

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für die Betreiber von Online-Shops stellt sich dieses Urteil als durchaus positiv heraus, da verkaufte Geräte oftmals innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesendet werden. Wenn die Pflicht bestünde, diese Waren als gebraucht zu verkaufen und einen Preisnachlass zu gewähren, wäre dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Nichtsdestotrotz, ist es ratsam Forderungen auf Preisnachlässe von Kunden einzelfallsabhängig zu prüfen.
Hierzu beraten wir Sie gern.

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