WLAN-Gesetz ab morgen in Kraft:
Heute ist die Gesetzesänderung zur WLAN-Haftung veröffentlicht worden und tritt nun morgen in Kraft. Betreiber von offenen WLAN können nun aufatmen.
Was ist passiert?
Bislang waren alle Unternehmen, die ihren Kunden einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellten, von der Abmahnung bedroht. Denn die Rechtsprechung ging bisher von einer tatsächlichen Vermutung dafür aus, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die mittels dieses Anschlusses begangen wurde. Das WLAN-Gesetz (eigentlich kein eigenes Gesetz, sondern ein Änderungsgesetz zum bestehenden Telemediengesetz) fügt nun einen 3. Absatz zu § 8 TMG hinzu:
§ 8 TMG: „(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“
Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass Unternehmen ab sofort nicht haften, wenn diese ihren Kunden oder der Öffentlichkeit einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen.
Leider gibt es jedoch in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu, ob dieser Haftungsausschluss alle Ansprüche oder nur die Schadensersatzansprüche betrifft. Zwar sieht die Gesetzesbegründung sowohl Schadensersatz- als auch Unterlassungsansprüche vor. Allerdings sind die Gerichte nicht zwingend an Gesetzesbegründungen gebunden. Schützenhilfe könnte vom EuGH kommen, denn der zuständige Generalanwalt hat im März eine Haftung des WLAN-Betreibers grundsätzlich abgelehnt. Wenn der EuGH sich dieser Ansicht anschließt (Urteil steht noch aus), sollte dies auch die deutschen Richter überzeugen.
Warum ist das wichtig für Sie?
Die Gesetzesänderung ist für Sie nur dann relevant, wenn Sie planen, ein öffentlich (oder für Ihre Kunden) zugängliches WLAN zu installieren. In diesem Fall hilft Ihnen diese Gesetzesänderung weiter, denn sie gibt Ihnen Argumente an die Hand, drohende Abmahnung erfolgreich abwehren zu können.
Was ist zu tun?
Bislang galt die Regelung, dass man sicherstellen muss, dass die WLAN-Nutzer ordnungsgemäß belehrt werden, bevor sie Zugang zum Netz erhalten. Diese Regelung ist nun nicht mehr notwendig. Insoweit sind Sie ab sofort grundsätzlich frei, ein solches WLAN zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass doch einige, deutsche Richter auf die Idee kommen, Unterlassungsansprüche durchzuwinken. Besonders Vorsichtige warten daher ab, setzen weiterhin ein Passwort für den WLAN-Zugang und stellen ihren Kunden dieses Passwort zur Verfügung.